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EuGH: Unzulässige Beschriftung auf Zigarettenpackung

Bearbeiter: Sabine Kriwanek

RL 2014/40/EU: Art 2, Art 23

Gemäß Art 23 Abs 2 RL 2014/40/EU (TabakprodukteRL; TPD II) sorgen die Mitgliedstaaten dafür, dass Tabakerzeugnisse und verwandte Erzeugnisse, die dieser RL sowie den darin vorgesehenen Durchführungs- und delegierten Rechtsakten nicht entsprechen, nicht in Verkehr gebracht werden. Art 2 Nr 40 TabakprodukteRL definiert den Begriff „in Verkehr bringen“ als die entgeltliche oder unentgeltliche Bereitstellung von Produkten – unabhängig vom Ort ihrer Herstellung – für Verbraucher, die sich in der Union befinden, auch mittels Fernabsatz.

Aus dem Zusammenhang, in den sich Art 23 Abs 2 TabakprodukteRL einfügt, ergibt sich, dass die in dieser Bestimmung vorgesehene Verpflichtung der Mitgliedstaaten nicht dahin ausgelegt werden kann, dass sie auf die Abgabe von Tabakerzeugnissen durch eine Verkaufsstelle an die Verbraucher beschränkt ist.

Um das Ziel der Gewährleistung eines hohen Gesundheits- und Verbraucherschutzniveaus zu erreichen, setzt die den Mitgliedstaaten nach Art 23 Abs 2 TabakprodukteRL obliegende Kontrollpflicht eine Überwachung auf den verschiedenen Stufen der Lieferkette voraus, indem sichergestellt wird, dass bei jedem Vorgang, der dazu führt, dass das Produkt letztlich für die Verbraucher bereitgestellt wird, die Mitgliedstaaten dafür sorgen, dass die Anforderungen der TabakprodukteRL eingehalten werden.

Die Verpflichtung der Mitgliedstaaten, dafür zu sorgen, dass keine Tabakerzeugnisse in Verkehr gebracht werden, deren Kennzeichnung der Packung gegen die Vorschriften über das Erscheinungsbild dieser Erzeugnisse verstößt, ist somit nicht auf den Zeitpunkt beschränkt, zu dem sie von einer Verkaufsstelle an den Verbraucher abgegeben werden.

EuGH 15. 5. 2025, C-717/23, BM für Gesundheit

Zu den Schlussanträgen des Generalanwalts siehe RdW 2025/64.

Zum Vorabentscheidungsersuchen VwGH 17. 11. 2023, Ro 2022/11/0018 (EU 2023/0008), RdW 2024/92.

Artikel-Nr.
Rechtsnews Nr. 36738 vom 16.05.2025