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Art 63 AEUV (Kapitalverkehrsfreiheit) steht einer nationalen Maßnahme entgegen, die eine Obergrenze von 5 % für die Beteiligung am Kapital von Investmentgesellschaften vorsieht, wenn diese Maßnahme nicht durch einen zwingenden Grund des Allgemeininteresses gerechtfertigt ist. Der Wille, die Beteiligungsstreuung bestimmter Investmentgesellschaften sicherzustellen, stellt keinen solchen Grund dar, dieser ist vielmehr ein wirtschaftlicher Grund, der im Übrigen nur die Personen betrifft, die Aktien an solchen Gesellschaften halten. Nach stRsp des EuGH können wirtschaftliche Gründe keinen zwingenden Grund des Allgemeininteresses darstellen, der eine Beschränkung des freien Kapitalverkehrs rechtfertigen kann.
EuGH 16. 9. 2020, C-339/19, Romenergo und Aris Capital
Zu einem rumänischen Vorabentscheidungsersuchen.