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RL 93/13/EWG: Art 6
Ist die Missbräuchlichkeit von Klauseln festgestellt worden, die den Mechanismus zur Festlegung des variablen Zinssatzes in einem Kreditvertrag bestimmen, muss das nationale Gericht unter Berücksichtigung des gesamten innerstaatlichen Rechts alle erforderlichen Maßnahmen ergreifen, um den Verbraucher vor den besonders nachteiligen Folgen zu schützen, die die Nichtigerklärung dieses Vertrags nach sich ziehen könnte, wenn der Kreditvertrag nach dem Wegfall der betreffenden missbräuchlichen Klauseln nicht fortbestehen kann, die Nichtigerklärung des Vertrags für den Verbraucher besonders nachteilige Folgen hätte und es im nationalen Recht keine dispositive Bestimmung gibt. Unter Umständen wie denen des Ausgangsverfahrens steht insb nichts dem entgegen, dass das nationale Gericht die Parteien zu Verhandlungen auffordert, um die Modalitäten zur Berechnung des Zinssatzes festzulegen, solange das Gericht den Rahmen für diese Verhandlungen vorgibt und diese darauf abzielen, ein tatsächliches Gleichgewicht zwischen den Rechten und Pflichten der Vertragsparteien herzustellen, das ua das Ziel des Verbraucherschutzes berücksichtigt, das der RL 93/13/EWG [über missbräuchliche Klauseln in Verbraucherverträgen] zugrunde liegt.
EuGH 25. 11. 2020, C-269/19, Banca B.
Zu einem rumänischen Vorabentscheidungsersuchen.