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EuGH: Verbraucherkredit – Sicherung durch Blanko-Wechsel

Bearbeiter: Sabine Kriwanek / Bearbeiter: Barbara Tuma

RL 93/13/EWG: Art 1, Art 3, Art 5, Art 6, Art 7

RL 2008/48/EG: Art 10

Nach der vorliegenden nationalen Regelung (in Polen) darf der Kreditnehmer bei einem Verbraucherkreditvertrag verpflichtet werden, als Sicherheit einen Blanko-Eigenwechsel auszustellen; die Zulässigkeit der Ausstellung eines solchen Wechsels wird dabei davon abhängig gemacht, dass zuvor eine Wechselabrede getroffen wurde, die die Modalitäten festlegt, nach denen dieser Wechsel ausgefüllt werden kann. Art 1 Abs 1, Art 3 Abs 1, Art 6 Abs 1 und Art 7 Abs 1 der RL 93/13/EWG [über missbräuchliche Klauseln in Verbraucherverträgen] stehen einer solchen Regelung nicht entgegen, sofern diese Vertragsbestimmung und diese Abrede die Art 3 und 5 RL 93/13/EWG beachten (kein erhebliches und ungerechtfertigtes Missverhältnis; klare und verständliche Abfassung) sowie Art 10 RL 2008/48/EG [über Verbraucherkreditverträge ...] (zwingende Angaben in Kreditverträgen).

Wird eine Klage auf einen solchen Wechsel gestützt, der zunächst blanko ausgestellt und später vom Begünstigten vervollständigt wurde, und hat das Gericht ernsthafte Zweifel hinsichtlich der Begründetheit dieser Klage, muss es von Amts wegen prüfen, ob die vereinbarten Modalitäten für die Ausfüllung des Wechsels missbräuchlich sind. Insoweit kann es vom Gewerbetreibenden verlangen, ihm die Schriftstücke vorzulegen, in denen die Modalitäten geregelt sind, um sich vergewissern zu können, dass die Rechte beachtet worden sind, die den Verbrauchern aus diesen Richtlinien erwachsen.

EuGH 7. 11. 2019, C-419/18 und C-483/18, Profi Credit Polska

Zu zwei polnischen Vorabentscheidungsersuchen.

Der EuGH hat für Recht erkannt:

1.Art 1 Abs 1, Art 3 Abs 1, Art 6 Abs 1 und Art 7 Abs 1 der RL 93/13/EWG des Rates vom 5. 4. 1993 über missbräuchliche Klauseln in Verbraucherverträgen sind dahin auszulegen, dass sie einer nationalen Regelung wie der in den Ausgangsverfahren fraglichen, nach der zur Sicherung der Begleichung einer Forderung aus einem zwischen einem Gewerbetreibenden und einem Verbraucher geschlossenen Verbraucherkreditvertrag in diesem Vertrag eine Verpflichtung für den Kreditnehmer bestimmt werden darf, einen Blanko-Eigenwechsel auszustellen, und die die Zulässigkeit der Ausstellung eines solchen Wechsels davon abhängig macht, dass zuvor eine Wechselabrede getroffen wurde, die die Modalitäten festlegt, nach denen dieser Wechsel ausgefüllt werden kann, nicht entgegenstehen, sofern diese Vertragsbestimmung und diese Abrede – was vom vorlegenden Gericht zu prüfen ist – die Art 3 und 5 dieser RL sowie Art 10 der RL 2008/48/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. 4. 2008 über Verbraucherkreditverträge und zur Aufhebung der RL 87/102/EWG des Rates beachten.
2.Art 6 Abs 1 und Art 7 Abs 1 der RL 93/13/EWG sowie Art 10 Abs 2 der RL 2008/48/EG sind dahin auszulegen, dass ein nationales Gericht, wenn es unter Umständen wie denen der Ausgangsverfahren ernsthafte Zweifel hinsichtlich der Begründetheit einer Klage hat, die auf einen Wechsel gestützt ist, mit dem eine aus einem Verbraucherkreditvertrag entstandene Forderung gesichert werden soll, und dieser Wechsel vom Unterzeichner zunächst blanko ausgestellt und später vom Begünstigten vervollständigt wurde, von Amts wegen prüfen muss, ob die zwischen den Parteien vereinbarten Bestimmungen missbräuchlich sind, und insoweit vom Gewerbetreibenden verlangen kann, ihm die Schriftstücke vorzulegen, in denen diese Bestimmungen festgehalten sind, um sich vergewissern zu können, dass die Rechte, die den Verbrauchern aus diesen Richtlinien erwachsen, beachtet worden sind.
Artikel-Nr.
Rechtsnews Nr. 28225 vom 11.11.2019