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RL 93/13/EWG idF RL 2011/83/EU: Art 1, Art 3, Art 4
RL 2008/48/EG: Art 3, Art 22
1. Art 3 Buchst g RL 2008/48/EG [VerbraucherkreditRL] („Gesamtkosten des Kredits für den Verbraucher“) und Art 22 RL 2008/48/EG (Harmonisierung und Unabdingbarkeit dieser Richtlinie) stehen nationalen Rechtsvorschriften über den Verbraucherkredit nicht entgegen, mit denen eine Berechnungsweise für den Höchstbetrag der zinsunabhängigen Kreditkosten festgelegt wird, die dem Verbraucher anlastbar sind, auch wenn diese Berechnungsweise es dem Gewerbetreibenden ermöglicht, einen Teil seiner Gemeinkosten vom Verbraucher tragen zu lassen; diese Rechtsvorschriften dürfen jedoch nicht gegen die Vorschriften verstoßen, die durch die RL harmonisiert wurden.
2. Im vorliegenden Fall legen nationale Rechtsvorschriften über Verbraucherkredite eine Obergrenze für die zinsunabhängigen Kreditkosten fest und sehen vor, dass der Teil der zinsunabhängigen Kreditkosten über der gesetzlichen Obergrenze nicht geschuldet wird. Auch wenn eine Vertragsklausel die zinsunabhängigen Kreditkosten im Rahmen dieser Obergrenze festlegt, ist sie nicht vom Geltungsbereich der KlauselRL (RL 93/13/EWG idF RL 2011/83/EU) ausgenommen, weil mit dieser nationale Rechtsvorschrift lediglich die Freiheit der Vertragsparteien beeinträchtigt wird, die zinsunabhängigen Kreditkosten über ein bestimmtes Niveau hinaus festzulegen; das nationale Gericht ist damit aber keineswegs daran gehindert, den möglicherweise missbräuchlichen Charakter einer solchen Festlegung, selbst unterhalb der gesetzlichen Obergrenze, zu prüfen.
3. Klar und verständlich abgefasste Vertragsklauseln unterliegen nach Art 4 Abs 2 KlauselRL (RL 93/13/EWG idF RL 2011/83/EU) hinsichtlich Hauptgegenstand des Vertrags und Angemessenheit von Preis und Leistung grds nicht der Inhaltskontrolle auf Missbräuchlichkeit. Nicht unter die Ausnahme des Art 4 Abs 2 KlauselRL fallen die Klauseln eines Verbraucherkreditvertrags, die dem Verbraucher andere Kosten als die Rückzahlung des Kredits in Kapital und Zinsen auferlegen und dabei die Art dieser Kosten bzw die damit vergüteten Dienstleistungen nicht angeben und derart gefasst sind, dass sie den Verbraucher hinsichtlich seiner Verpflichtungen und der wirtschaftlichen Folgen dieser Klauseln irreführen.
4. Art 3 Abs 1 KlauselRL ist dahin auszulegen, dass eine Vertragsklausel über zinsunabhängige Kreditkosten, die diese Kosten unterhalb einer gesetzlichen Obergrenze festlegt und Kosten der wirtschaftlichen Tätigkeit des Darlehensgebers auf den Verbraucher abwälzt, ein erhebliches und ungerechtfertigtes Missverhältnis zum Nachteil des Verbrauchers verursachen kann, wenn sie diesem Kosten auferlegt, die gegenüber den erhaltenen Leistungen und dem bereitgestellten Darlehensbetrag unverhältnismäßig sind, was zu prüfen dem vorlegenden Gericht obliegt.
EuGH 3. 9. 2020, C-84/19, C-222/19 und C-252/19, Profi Credit Polska
Zu drei polnischen Vorabentscheidungsersuchen.