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RL 2009/65/EG idF RL 2014/91/EU: Art 14 bis 14b
RL 2011/61/EU: Art 13, Anhang II
Die Vergütungspolitik und -praxis, die in den RL 2009/65/EG [zur Koordinierung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften betreffend bestimmte Organismen für gemeinsame Anlagen in Wertpapieren (OGAW)] idF RL 2014/91/EU und RL 2011/61/EU [über die Verwalter alternativer Investmentfonds (AIF)] geregelt ist, soll einem soliden und wirksamen Risikomanagement förderlich sein und nicht zur Übernahme von Risiken ermutigen, die mit den Risikoprofilen, Vertragsbedingungen oder Satzungen der OGAW bzw AIF nicht vereinbar sind. Zur Umsetzung dieser Ziele bestimmen diese RL, insb Art 14b Abs 1 Buchst m RL 2009/65/EG idF RL 2014/91/EU und Anhang II Nr 1 Buchst m RL 2011/61/EU, dass die Vergütungspolitik Mechanismen umfassen muss, die darauf abzielen, die Anreize an den Interessen der Verwaltungsgesellschaft und der von ihr verwalteten OGAW bzw an den Interessen des AIFM und der von ihm verwalteten AIF sowie an den Interessen der OGAW– bzw AIF-Anleger auszurichten. Um die Erreichung der Ziele und die praktische Wirksamkeit der RL zu gewährleisten, müssen deren Bestimmungen über die Vergütungspolitik und -praxis auf alle Zahlungen oder Vorteile anwendbar sein, die eine OGAW-Verwaltungsgesellschaft oder ein AIFM (über die Gehälter hinaus) an Angestellte zahlt, die in den persönlichen Anwendungsbereich dieser Bestimmungen fallen, wenn diese Zahlungen oder Vorteile geeignet sind, die Angestellten zur Übernahme von Risiken zu veranlassen und somit die Umgehung der Anforderungen zu erleichtern, die sich aus den RL-Bestimmungen ergeben.
Zahlt eine Gesellschaft, deren reguläre Tätigkeit die Verwaltung von OGAW und AIF ist, unmittelbar oder mittelbar an bestimmte ihrer Angestellten – nämlich Geschäftsleiter, Anlageleiter bzw Portfoliomanager – aufgrund deren Eigentumsrechts an den Aktien dieser Gesellschaft Dividenden, sind die RL-Bestimmungen über die Vergütungspolitik und -praxis auch auf diese Dividenden anwendbar, wenn die Politik der Ausschüttung dieser Dividenden diese Angestellten dazu verleiten kann, Risiken einzugehen, die den Interessen der verwalteten OGAW bzw AIF und den Interessen der Anleger schaden, und daher geeignet ist, die Umgehung der Anforderungen der RL zu erleichtern.
EuGH 1. 8. 2022, C-352/20, HOLD Alapkezelő
Zu einem ungarischen Vorabentscheidungsersuchen.