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1. Zunächst bejaht der EuGH die Frage, ob das Unionsrecht auf die Situation einer natürlichen Person wie im Ausgangsfall anwendbar ist, in der die betreffende Person die Staatsangehörigkeit nur eines Mitgliedstaats besitzt und diese mit der Folge des Verlusts ihres Unionsbürgerstatus zwecks Erwerbs der Staatsangehörigkeit eines anderen Mitgliedstaats aufgibt, nachdem ihr die Behörden dieses Mitgliedstaats die Verleihung von dessen Staatsbürgerschaft zugesichert haben. Auch diese Situation fällt ihrem Wesen und ihren Folgen nach unter das Unionsrecht, wenn diese Zusicherung widerrufen wird und die betroffene Person infolgedessen daran gehindert wird, den Unionsbürgerstatus wiederzuerlangen.
2. Die zuständigen nationalen Behörden und gegebenenfalls die nationalen Gerichte des Aufnahmemitgliedstaats haben zu prüfen, ob der Widerruf der Zusicherung der Staatsangehörigkeit dieses Mitgliedstaats, durch den der Verlust des Unionsbürgerstatus für die betreffende Person endgültig wird, im Hinblick auf seine Folgen für die Situation dieser Person mit dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit vereinbar ist. Dies ist nicht der Fall, wenn der Widerruf – wie im Ausgangsfall – mit straßenverkehrsrechtlichen Verwaltungsübertretungen begründet wird, die nach dem anwendbaren nationalen Recht rein finanziell geahndet werden.
EuGH 18. 1. 2022, C-118/20, Wiener Landesregierung (Révocation d'une assurance de naturalisation)
Zu den Schlussanträgen des Generalanwalts und zum Sachverhalt siehe Rechtsnews 31146.
Zum Vorabentscheidungsersuchen VwGH 13. 2. 2020, Ra 2018/01/0159 (EU 2020/0001), Rechtsnews 28739.