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EuGH: Wohnbeihilfe nur bei ausreichenden Deutschkenntnissen?

Bearbeiter: Sabine Kriwanek / Bearbeiter: Barbara Tuma

GRC: Art 21, Art 34s

RL 2000/43/EG: Art 1 ff

RL 2003/109/EG: Art 11

Nach Art 11 Abs 4 RL 2003/109/EG [betreffend die Rechtsstellung der langfristig aufenthaltsberechtigten Drittstaatsangehörigen] (DaueraufenthaltsRL) können die Mitgliedstaaten die Gleichbehandlung von „langfristig Aufenthaltsberechtigten“ iS dieser RL und eigenen Staatsangehörigen bei Sozialhilfe und Sozialschutz auf die Kernleistungen beschränken.

Die vorliegende Wohnbeihilfe nach dem OÖ WohnbauförderungsG (§§ 23 ff OÖ WFG 1993) scheint eine Leistung nach Art 34 Abs 3 GRC zu sein, die dazu beiträgt, die soziale Ausgrenzung und die Armut zu bekämpfen, indem sie für all diejenigen, die nicht über ausreichende Mittel verfügen, ein menschenwürdiges Dasein sicherstellt. Ist dies der Fall, ist ihre Gewährung an langfristig aufenthaltsberechtigte Drittstaatsangehörige auch erforderlich, um das Integrationsziel der DaueraufenthaltsRL zu erreichen. Demnach scheint die Wohnbeihilfe eine „Kernleistung“ iSv Art 11 Abs 4 DaueraufenthaltsRL darstellen zu können. Dieser Einstufung als Kernleistung steht nicht entgegen, dass langfristig aufenthaltsberechtigte Drittstaatsangehörige bei Erfüllung der entsprechenden Voraussetzungen Anspruch auf andere Sozialleistungen wie etwa die Mindestsicherung haben, die Personen in sozialen Notlagen ein menschenwürdiges Leben ermöglichen soll – auch im Hinblick auf die Wohnsituation – und als „Kernleistung“ iSv Art 11 Abs 4 DaueraufenthaltsRL eingestuft werden kann.

Handelt es sich bei der Wohnbeihilfe um eine „Kernleistung“ iSv Art 11 Abs 4 DaueraufenthaltsRL, ist einen nationale Regelung unzulässig, wonach ihre Gewährung an langfristig aufenthaltsberechtigte Drittstaatsangehörige daran geknüpft ist, dass diese den Nachweis erbringen, dass sie über grundlegende Kenntnisse der Sprache dieses Mitgliedstaats verfügen. Ob die Wohnbeihilfe eine „Kernleistung“ iSd Art 11 Abs 4 DaueraufenthaltsRL darstellt, hat das vorlegende Gericht zu beurteilen.

Ist die Wohnbeihilfe hingegen nicht als „Kernleistung“ anzusehen, fallen die Voraussetzungen für ihre Gewährung in die Zuständigkeit des Mitgliedstaats und die Regelungen der DaueraufenthaltsRL sind darauf nicht anzuwenden(vgl EuGH 19. 11. 2019, TSN und AKT, C-609/17 und C-610/17, Rn 52 und die dort angeführte Rsp). Ebenfalls nicht anwendbar ist dann Art 21 GRC.

Sofern die nationale Regelung unterschiedslos für alle Drittstaatsangehörigen gilt, fällt sie (auch) nicht in den Anwendungsbereich der RL 2000/43/EG [zur Anwendung des Gleichbehandlungsgrundsatzes ohne Unterschied der Rasse oder der ethnischen Herkunft].

EuGH 10. 6. 2021, C-94/20, Land Oberösterreich (Aide au logement)

Zu einem Vorabentscheidungsersuchen des LG Linz.

Zu den Schlussanträgen des Generalanwalts siehe Rechtsnews 30539.

Hinweis: Gegenüber der Rechtslage im Anlassfall sind die Details zum Nachweis der Deutschkenntnisse seit 3. 1. 2020 nicht mehr in § 6 Abs 11 OÖ WFG 1993 geregelt, sondern in der Oö Wohnbauförderung-Deutschkenntnis-Verordnung 2020, LGBl 2020/1. Ein Nachweis der Deutschkenntnisse ist allerdings gem § 6 Abs 9 Z 3 OÖ WFG 1993 nach wie vor erforderlich.

Artikel-Nr.
Rechtsnews Nr. 31030 vom 11.06.2021