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RL 2014/40/EU: Art 2, Art 8
Gemäß Art 8 Abs 3 Satz 1 RL 2014/40/EU (TabakprodukteRL; TPD II) sorgen die Mitgliedstaaten dafür, dass die gesundheitsbezogenen Warnhinweise auf einer Packung und der Außenverpackung eines Tabakerzeugnisses bei seinem Inverkehrbringen nicht teilweise oder vollständig durch Steuerzeichen, Preisaufkleber, Sicherheitsmerkmale, Hüllen, Taschen, Schachteln oder sonstige Gegenstände verdeckt oder getrennt werden. „In Verkehr gebracht“ werden Tabakerzeugnisse auch über Warenausgabeautomaten, in denen diese Produkte derart vorrätig gehalten werden, dass die Packungen von außen nicht sichtbar sind. Als „verdeckt“ iSd Art 8 Abs 3 Satz 1 TabakprodukteRL sind die gesundheitsbezogenen Warnhinweise auf den Packungen/Außenverpackungen in einem solchen Fall jedoch noch nicht anzusehen: Die gesundheitsbezogenen Warnhinweise sollen dem Kaufimpuls entgegenwirken, der angesichts einer solchen Packung oder eines Bilds von dieser beim Verbraucher hervorgerufen wird. Die Erreichung dieses Ziels wird nicht vereitelt, wenn eine Packung eingeschlossen in einem Behältnis wie einem Warenausgabeautomaten derart vorrätig gehalten wird, dass sie von außen überhaupt nicht sichtbar ist. Da der Verbraucher in diesem Fall die Packung nicht sehen kann, wird er keinen Kaufimpuls verspüren, dem durch die gesundheitsbezogenen Warnhinweise entgegengewirkt werden soll.
EuGH 9. 3. 2023, C-356/22, Pro Rauchfrei II
Zu einem deutschen Vorabentscheidungsersuchen.
Hinweis:
Ursprünglich hatte der BGH vier Vorlagefragen an den EuGH gerichtet, von denen dieser in der Rs C-370/20, Pro Rauchfrei (= Rechtsnews 31824), nur die dritte und vierte Vorlagefrage beantwortet hat (betr Abbildung einer Zigarettenpackung ohne Warnhinweise).
Da der BGH verfahrensrechtlich jedoch die Rangfolge von Haupt- und Hilfsantrag laut Klage einhalten muss und der Erfolg des Hauptantrags von der Beantwortung der ersten und zweiten Vorlagefrage abhängt (während sich die dritte und vierte Frage nur für den Hilfsantrag relevant waren), hat der BGH dem EuGH die erste und die zweite Frage neuerlich zur Vorabentscheidung vorgelegt. Diese Fragen beziehen sich auf die Bedeutung des Begriffs „Inverkehrbringen“ iSv Art 8 Abs 3 Satz 1 TabakprodukteRL und auf die Reichweite des Verbots, die Warnhinweise durch „sonstige Gegenstände“ zu verdecken.