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EuGH: Zugang zu Dokumenten in Umweltangelegenheiten

Bearbeiter: Sabine Kriwanek / Bearbeiter: Barbara Tuma

RL 2003/4/EG: Art 4

1. Auch wenn ein Unternehmer im Verfahren über seinen Antrag auf Genehmigung für das Inverkehrbringen eines Pflanzenschutzmittels oder Biozid-Produkts nicht um vertrauliche Behandlung der vorgelegten Informationen ersucht hat, darf die Behörde - wenn ein Dritter nach Abschluss des Genehmigungsverfahrens Zugang zu diesen Informationen beantragt - den Widerspruch des Unternehmers gegen diesen Zugangsantrag prüfen und den Zugangsantrag gegebenenfalls mit der Begründung ablehnen, dass die Bekanntgabe dieser Informationen negative Auswirkungen auf die Geschäfts- oder Betriebsgeheimnisse hätte.

2. Hinsichtlich eines Antrags auf Zugang zu Dokumenten in Umweltangelegenheiten erfasst der Begriff „Informationen über Emissionen in die Umwelt“ ua das Freisetzen von Produkten oder Stoffen wie Pflanzenschutzmitteln oder Biozid-Produkten und in diesen Produkten enthaltenen Stoffen in die Umwelt, sofern dieses Freisetzen unter normalen oder realistischen Anwendungsbedingungen tatsächlich stattfindet oder vorhersehbar ist.

Der Begriff „Emissionen in die Umwelt“ ist nicht von den Begriffen „Ableitungen“ und „Freisetzen“ zu unterscheiden und ist auch nicht auf Emissionen aus bestimmten Industrieanlagen wie Fabriken und Kraftwerken begrenzt. Erfasst sind auch Emissionen aufgrund der Anwendung von Pflanzenschutzmitteln auf Pflanzen oder Boden. Eine Beschränkung auf Emissionen aus bestimmten Industrieanlagen verstieße gegen das verfolgte Ziel einer möglichst umfassenden Verbreitung von Umweltinformationen.

EuGH 23. 11. 2016, C-442/14, Bayer CropScience und Stichting De Bijenstichting; zu einem niederländischem Vorabentscheidungsersuchen.

EuGH 23. 11. 2016, C-673/13 P, Kommission/Stichting Greenpeace Nederland und PAN Europe

Sachverhalt

Der EuGH ist mit zwei Rechtssachen befasst worden, bei denen es - wenn auch mit unterschiedlichen Sachverhalten - im Wesentlichen um das Recht auf Zugang zu Dokumenten in Umweltangelegenheiten geht.

C-442/14:

Mit Entscheidungen vom 28. 4. und 8. 7. 2011 beschloss der Zulassungsausschuss der zuständigen niederländischen Behörde, die Zulassungen mehrerer Pflanzenschutzmittel und eines Biozidprodukts zu ändern, die auf dem Wirkstoff Imidacloprid beruhen, der ua eine insektizide Wirkung hat.

Bijenstichting, eine niederländische Stiftung zum Schutz der Bienen, beantragte auf der Grundlage der RL 2003/4/EG beim Zulassungsausschuss die Bekanntgabe von 84 Dokumenten betreffend diese Zulassungen. Bayer, die Inhaberin einer großen Zahl dieser Zulassungen, widersprach dieser Bekanntgabe, weil sie das Urheberrecht und die Geschäfts- oder Betriebsgeheimnisse verletze und zudem das Recht auf Datenschutz aushöhle.

2013 genehmigte der Zulassungsausschuss die Offenlegung von 35 der 84 beantragten Dokumente mit der Begründung, dass das Allgemeininteresse an der Offenlegung die Rechte des geistigen Eigentums überwiege.

Sowohl die Bijenstichting als auch Bayer fochten diese Entscheidung vor den niederländischen Gerichten an, was zu mehreren Vorlagefragen führte, insb zur Frage, ob die beantragten Informationen unter den Begriff „Informationen über Emissionen in die Umwelt“ RL 2003/4/EG fallen, so dass sie offengelegt werden müssten, ohne dass sich Bayer dem mit der Begründung widersetzen könnte, dass die Offenlegung die Gefahr einer Verletzung der Vertraulichkeit von Geschäfts- oder Betriebsgeheimnissen mit sich brächte.

C-673/13 P

Am 20. 12. 2010 beantragten Greenpeace Nederland und das Pesticide Action Network Europe (PAN Europe), gestützt auf die VO (EG) 1049/2001 und auf die VO (EG) 1367/2006, Zugang zu mehreren Dokumenten, die die Erstgenehmigung nach der RL 91/414/EWG für das Inverkehrbringen von Glyphosat als Wirkstoff betrafen.

Der Generalsekretär der Kommission gewährte Zugang zu diesen Dokumenten, mit Ausnahme eines Teils des von Deutschland erstellten Entwurfs des Bewertungsberichts. Er begründete diesen Beschluss damit, dass sich Deutschland der Verbreitung dieses Dokuments widersetze, weil es vertrauliche Informationen über die Rechte des geistigen Eigentums der Antragsteller für die Zulassung von Glyphosat enthalte, und zwar die genaue chemische Zusammensetzung des von jedem einzelnen Antragsteller hergestellten Wirkstoffs, genaue Informationen zum Herstellungsverfahren des Stoffes, Informationen zu Verunreinigungen, zur Zusammensetzung der Endprodukte und zu den Vertragsbeziehungen zwischen den verschiedenen Antragstellern. Nach Ansicht des Generalsekretärs der Kommission gebe es keinen Beweis für ein überwiegendes öffentliches Interesse an der Verbreitung der Informationen.

Die beiden Vereinigungen erhoben beim Gericht der Europäischen Union Klage auf Nichtigerklärung dieser Ablehnungsentscheidung der Kommission. Mit Urteil vom 8. 10. 2013, T-545/11 gab das Gericht dieser Klage statt.

Im vorliegenden Verfahren wurde diese Entscheidung angefochten.

Entscheidungen

C-442/14

Der EuGH hat für Recht erkannt:

1.Art 4 Abs 2 der RL 2003/4/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 28. 1. 2003 über den Zugang der Öffentlichkeit zu Umweltinformationen und zur Aufhebung der RL 90/313/EWG des Rates ist dahin auszulegen, dass der Umstand, dass die Person, die einen Antrag auf Genehmigung für das Inverkehrbringen eines Pflanzenschutzmittels oder Biozid-Produkts gestellt hat, in dem für die Erteilung dieser Genehmigung vorgesehenen Verfahren nicht um vertrauliche Behandlung der im Rahmen dieses Verfahrens vorgelegten Informationen gem Art 14 der RL 91/414/EWG des Rates vom 15. 7. 1991 über das Inverkehrbringen von Pflanzenschutzmitteln, Art 19 der RL 98/8/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. 2. 1998 über das Inverkehrbringen von Biozid-Produkten oder Art 33 Abs 4 und Art 63 der VO (EG) 1107/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. 10. 2009 über das Inverkehrbringen von Pflanzenschutzmitteln und zur Aufhebung der Richtlinien 79/117/EWG und 91/414/EWG des Rates ersucht hat, die zuständige Behörde, bei der ein Dritter nach Abschluss des Genehmigungsverfahrens Zugang zu diesen Informationen auf der Grundlage der RL 2003/4/EG beantragt, nicht daran hindert, den gegen diesen Zugangsantrag gerichteten Widerspruch der Person, die den Genehmigungsantrag gestellt hat, zu prüfen und gegebenenfalls den Zugangsantrag gem Art 4 Abs 2 Unterabs 1 Buchst d der RL 2003/4/EG mit der Begründung abzulehnen, dass die Bekanntgabe dieser Informationen negative Auswirkungen auf die Geschäfts- oder Betriebsgeheimnisse hätte.
2.Art 4 Abs 2 Unterabs 2 der RL 2003/4 ist dahin auszulegen, dass
  • das Freisetzen von Produkten oder Stoffen wie Pflanzenschutzmitteln oder Biozid-Produkten und in diesen Produkten enthaltenen Stoffen in die Umwelt unter den Begriff „Emissionen in die Umwelt“ iS dieser Bestimmung fällt, sofern dieses Freisetzen unter normalen oder realistischen Anwendungsbedingungen tatsächlich stattfindet oder vorhersehbar ist;
  • die Angaben über Art, Zusammensetzung, Menge, Zeitpunkt und Ort der „Emissionen in die Umwelt“ dieser Produkte oder Stoffe sowie die Daten über die mehr oder weniger langfristigen Auswirkungen dieser Emissionen auf die Umwelt, insb Informationen über die Rückstände in der Umwelt nach der Anwendung des betreffenden Produkts und Studien zur Messung der Stoffdrift bei dieser Anwendung, unabhängig davon, ob diese Daten aus (Semi-)Feldstudien, aus Laboruntersuchungen oder aus Translokationsstudien stammen, unter den Begriff „Informationen über Emissionen in die Umwelt“ iS dieser Bestimmung fallen.
3.Art 4 Abs 2 Unterabs 2 der RL 2003/4 ist dahin auszulegen, dass bei einem Antrag auf Zugang zu Informationen über Emissionen in die Umwelt, deren Bekanntgabe negative Auswirkungen auf ein in Art 4 Abs 2 Unterabs 1 Buchst a, d, f bis h der RL genanntes Interesse hätte, nur die aus der Informationsquelle abzuleitenden einschlägigen Daten, die Emissionen in die Umwelt betreffen, bekannt zu geben sind, wenn sich diese Daten von den übrigen in dieser Quelle enthaltenen Informationen trennen lassen, was das vorlegende Gericht zu prüfen hat.

C-673/13 P

In seiner E T-545/11 ist das Gericht davon ausgegangen, dass eine Information schon dann unter die Wendung „Informationen[, die] Emissionen in die Umwelt betreffen“ iSv Art 6 Abs 1 Satz 1 der VO (EG) 1367/2006 falle, wenn sie einen hinreichend unmittelbaren Bezug zu Emissionen in die Umwelt aufweise.

Der EuGH hat diese E aufgehoben und die Sache an das Gericht zurückverwiesen: Seiner Ansicht nach ist die Wendung „Informationen[, die] Emissionen in die Umwelt betreffen“ zwar nicht eng auszulegen, dennoch könne sie aber nicht jede Information erfassen kann, die irgendeinen - selbst unmittelbaren - Bezug zu Emissionen in die Umwelt aufweist. Würde diese Wendung nämlich so weit ausgelegt, schöpfte sie weitgehend den Begriff „Umweltinformationen“ iSv Art 2 Abs 1 Buchst d VO (EG) 1367/2006 aus und die Organe könnten praktisch nicht mehr gem Art 4 Abs 2 erster Gedankenstrich VO (EG) 1049/2001 die Verbreitung von Umweltinformationen ua zum Schutz der geschäftlichen Interessen einer natürlichen oder juristischen Person verweigern. Damit wäre das Gleichgewicht gefährdet, das der Unionsgetzgeber zwischen dem Ziel der Transparenz und dem Schutz dieser Interessen sicherstellen wollte, und der von Art 339 AEUV garantierte Schutz des Berufsgeheimnisses würde unverhältnismäßig beeinträchtigt.

Das Gericht muss nun prüfen, ob die streitigen Informationen tatsächlich Emissionen in die Umwelt betreffen.

Artikel-Nr.
Rechtsnews Nr. 22683 vom 29.11.2016