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RL 2002/58/EG idF RL 2009/136/EG: Art 15
GRC: Art 7, Art 8, Art 11, Art 52
Art 15 Abs 1 RL 2002/58/EG (Datenschutzrichtlinie für elektronische Kommunikation) idF RL 2009/136/EG steht im Licht der Art 7, 8, 11 und 52 GRC einer nationalen Regelung entgegen, die es Behörden zur Verhütung, Ermittlung, Feststellung und Verfolgung von Straftaten ermöglicht, Zugang zu einem Satz von Verkehrs- oder Standortdaten zu erlangen, die Informationen über die Kommunikationen des Nutzers des elektronischen Kommunikationsmittels oder über den Standort der von ihm verwendeten Endgeräte liefern und genaue Schlüsse auf sein Privatleben zulassen, ohne dass sich dieser Zugang auf Verfahren zur Bekämpfung schwerer Kriminalität oder zur Verhütung ernster Bedrohungen der öffentlichen Sicherheit beschränken würde; dies gilt unabhängig davon, für welchen Zeitraum der Zugang zu den betreffenden Daten begehrt wird und welche Menge oder Art von Daten für einen solchen Zeitraum verfügbar ist.
Der Zugang zu den Verkehrs- und Standortdaten darf der Behörde auch nicht durch die Staatsanwaltschaft gewährt werden, deren Aufgabe nach dem nationalen Recht darin besteht, das strafrechtliche Ermittlungsverfahren zu leiten und gegebenenfalls in einem späteren Verfahren die öffentliche Klage zu vertreten. Dass die Staatsanwaltschaft gemäß den Regeln über ihre Zuständigkeiten und ihren Status verpflichtet ist, die belastenden und entlastenden Gesichtspunkte zu prüfen und die Rechtmäßigkeit des Ermittlungsverfahrens zu gewährleisten, reicht nicht aus, um ihr die Stellung eines Dritten (Gericht oder unabhängige Stelle) zu verleihen, der in der Lage ist, für einen gerechten Ausgleich zwischen den Interessen der Kriminalitätsbekämpfung und den Grundrechten auf Achtung des Privatlebens und auf den Schutz personenbezogener Daten zu sorgen.
EuGH 2. 3. 2021, C-746/18, Prokuratuur (Conditions d’accès aux données relatives aux communications électroniques)
Zu einem estnischen Vorabentscheidungsersuchen.