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*Ergebnis einer Umfrage unter 225 Steuerberater:innen und Rechtsanwält:innen (Mai 2024) durchgeführt von IPSOS im Auftrag von LexisNexis Österreich.
EuZVO: Art 16
Art 16 EuZVO ermöglicht die Zustellung außergerichtlicher Schriftstücke nach der VO. Der Begriff des außergerichtlichen Schriftstücks ist verordnungsautonom auszulegen und weit zu verstehen. Er erfasst nicht nur Dokumente, die von einer Behörde oder Amtsperson erstellt oder beglaubigt wurden, sondern auch private Schriftstücke, deren förmliche Übermittlung an einem Empfänger im Ausland zur Geltendmachung, zum Beweis oder zur Wahrung eines Rechts in einer Zivil- oder Handelssache erforderlich ist (hier: Mahnschreiben).
Dass ein Schriftstück bereits einmal nach der VO oder auf anderem Weg zugestellt worden ist, schließt eine weitere Übermittlung nach der EuZVO nicht aus. Wer die Zustellung eines außergerichtlichen Schriftstücks beantragt, kann nicht nur frei unter den in der VO vorgesehenen Übermittlungsarten wählen, sondern auch nacheinander oder gleichzeitig mehrere davon einsetzen.
EuGH 11. 11. 2015, C-223/14, Tecom Mican/Arias Dominguez
Anmerkung
Zum Begriff des außergerichtlichen Schriftstücks siehe auch EuGH C-14/08, Roda Golf & Beach Resort = Zak 2009/366, 239 (noch zur alten EuZVO 1348/2000).