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EuErbVO: Art 69
Auch im Grundbuchverfahren ist die Entscheidung gem § 16 Abs 2 Z 6 RpflG dem Richter vorbehalten, wenn die Anwendung einer ausländischen Rechtsvorschrift zumindest in Betracht kommt. Beim EU-Recht handelt es sich um kein ausländisches Recht im Sinn dieser Bestimmung.
Wenn ein Erbe, dessen Erbrecht ausländischem (hier: deutschem) Recht unterliegt, mit einem Europäischen Nachlasszeugnis die Einverleibung seines Eigentums auf einer österreichischen Liegenschaft des Erblassers begehrt, greift der Richtervorbehalt nach § 16 Abs 2 Z 6 RpflG ein, weil bestimmte Fragen möglicherweise nach dem Erbstatut zu beurteilen sind.
Ein Beschluss, der im Außerstreitverfahren (hier: Grundbuchverfahren) trotz Richtervorbehalts vom Rechtspfleger gefasst wurde, ist im Rechtsmittelverfahren gem § 58 Abs 4 Z 2 AußStrG aufzuheben, auch wenn er im Rechtsmittel nicht geltend gemacht wurde.