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*Ergebnis einer Umfrage unter 225 Steuerberater:innen und Rechtsanwält:innen (Mai 2024) durchgeführt von IPSOS im Auftrag von LexisNexis Österreich.
Gem § 102 Abs 3 vierter Satz KFG hat sich der Lenker im Verkehr der Eigenart des Kraftfahrzeugs entsprechend zu verhalten. Dieses Gebot verletzt ein Motorradfahrer, wenn er absichtlich nur auf dem Hinterrad des Motorrads fährt (sog "Wheelie")
VwGH 21. 9. 2018, Ra 2017/02/0201
Entscheidung
Bereits die aus dem KFG geforderten Eigenschaften eines Motorrades verlangen, dass es aus zwei Rädern besteht, aus dem sachgemäßen Betrieb keine Gefahren für den Lenker und andere Straßenbenützer ausgehen, das Fahrzeug jederzeit gebremst und gelenkt werden kann sowie andere Straßenbenützer nicht geblendet werden. Dem Verwaltungsgericht ist zuzustimmen, dass die volle Beherrschbarkeit des Fahrzeugs nur dann gewährleistet ist, wenn sämtliche Räder Kontakt zur Fahrbahn aufweisen.
Der solcherart vom Gesetzgeber definierten Eigenart des Motorrads widerspricht jedoch klar das absichtliche Fahren nur auf dem Hinterrad. Diese Einsicht ist einem Lenker eines Motorrads zuzumuten, der eine Führerscheinprüfung abzulegen und sich mit den einschlägigen Vorschriften vertraut zu machen hat. Die bloße Möglichkeit, das Vorderrad eines Motorrads während der Fahrt von der Fahrbahn abzuheben, reicht nicht aus, um diese Fahrweise gem dem KFG als der Eigenart des Kraftfahrzeugs entsprechend anzusehen.
Auch der OGH bewertet diese Fahrweise (Wheelie) im Übrigen als besonders krasses Fehlverhalten (OGH 30. 7. 2013, 2 Ob 128/13g, Zak 2013/665).