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Finanzmarkt-Geldwäschegesetz (FM-GwG) – BGBl

Bearbeiter: Sabine Kriwanek / Bearbeiter: Barbara Tuma

Bundesgesetz, mit dem ein Bundesgesetz zur Verhinderung der Geldwäscherei und Terrorismusfinanzierung im Finanzmarkt (Finanzmarkt-Geldwäschegesetz – FM-GwG) erlassen wird und das Alternative Investmentfonds Manager-Gesetz, das Bankwesengesetz, das Bausparkassengesetz, das Betriebliche Mitarbeiter- und Selbständigenvorsorgegesetz, das Börsegesetz 1989, das Bundesfinanzierungsgesetz, das Bundesgesetz zur Schaffung einer Abbaueinheit, das Bundeskriminalamt-Gesetz, das Einlagensicherungs- und Anlegerentschädigungsgesetz, das E-Geldgesetz 2010, das Finanzmarktaufsichtsbehördengesetz, das Gemeinsamer Meldestandard-Gesetz, das Glücksspielgesetz, das Investmentfondsgesetz 2011, das Kontenregister- und Konteneinschaugesetz, das Rechnungslegungs-Kontrollgesetz, das Sanierungs- und Abwicklungsgesetz, das Sparkassengesetz, das Versicherungsaufsichtsgesetz 2016, das Verbraucherzahlungskontogesetz, das Wertpapieraufsichtsgesetz 2007 und das Zahlungsdienstegesetz geändert werden

BGBl I 2016/118, ausgegeben am 30. 12. 2016

Im Finanzmarkt-Geldwäschegesetz (FM-GwG) werden die Vorschriften zur Verhinderung der Geldwäscherei und Terrorismusfinanzierung für Kredit- und Finanzinstitute in einem Gesetz zusammengefasst. Dadurch werden die bislang in verschiedenen Materiengesetzen enthaltenen Regelungen ersetzt und eine einheitliche, übersichtliche rechtliche Basis für die Aufsichtstätigkeit der FMA geschaffen. In weiten Teilen übernimmt das FM-GwG daher bewährte Regelungen aus dem BWG und dem VAG 2016.

Außerdem werden folgende Neuerungen in das FM-GwG aufgenommen, die sowohl der Umsetzung der RL (EU) 2015/849 [zur Verhinderung der Nutzung des Finanzsystems zum Zwecke der Geldwäsche und der Terrorismusfinanzierung ...] (4. Geldwäsche-RL) dienen als auch der Berücksichtigung erster Maßnahmen, die aufgrund der vierten Evaluierungsrunde Österreichs durch die Financial Action Task Force (FATF) erforderlich werden:

-Die bereits bestehenden interministeriellen Strukturen zur Zusammenarbeit der Ministerien und Behörden werden aufgewertet und erhalten einen gesetzlichen Rahmen. Eine wesentliche Aufgabe des zukünftigen Koordinierungsgremiums wird die Entwicklung von Strategien und Maßnahmen zur Verhinderung von Geldwäscherei und Terrorismusfinanzierung sein. Zudem obliegt dem Koordinierungsgremium auch die Aufgabe der laufenden Aktualisierung und Weiterentwicklung der nationalen Risikoanalyse.
-Eine wesentliche, durch die RL (EU) 2015/849 vorgegebene Neuerung besteht in einer Erweiterung des risikobasierten Ansatzes:
Konkrete Anwendungsfälle für vereinfachte Sorgfaltspflichten werden nicht mehr vorgesehen und für verstärkte Sorgfaltspflichten werden nur vereinzelt Anwendungsfälle normiert. Stattdessen sind vereinfachte oder verstärkte Sorgfaltspflichten auf Basis der Risikoanalyse auf Unternehmensebene anzuwenden, wodurch die individuellen Gegebenheiten und Risiken besser berücksichtigt werden.
Zur Erhöhung der Rechtssicherheit kann die FMA für konkrete Anwendungsfälle spezifische vereinfachte und verstärkte Sorgfaltspflichten in einer Verordnung festlegen, wenn dies aufgrund der nationalen Gegebenheiten geboten ist. Durch die Regelung auf Verordnungsebene soll zielgerichtet auf zukünftige Entwicklungen reagiert werden und so gewährleistet werden, dass die Sorgfaltspflichten laufend angepasst werden können.
-Die Online-Identifizierung durch ein videogestütztes elektronisches Verfahren wird im Rahmen der normalen Sorgfaltspflichten ermöglicht, wenn das erhöhte Risiko aufgrund der fehlenden physischen Anwesenheit durch die Auswertung zusätzlicher Daten oder Informationen ausgeglichen wird.
-Welche Drittländer in ihren nationalen Systemen zur Verhinderung der Geldwäscherei und Terrorismusfinanzierung strategische Mängel aufweisen (Drittländer mit hohem Risiko), wird künftig von der EU-Kommission geprüft und in einem delegierten Rechtsakt festgelegt.
-Verstärkte Sorgfaltspflichten in Hinblick auf politisch exponierte Personen sind zukünftig auch auf inländische politisch exponierte Personen anzuwenden.
-Die FMA soll bei der Ausübung ihrer Aufgaben und Aufsichtsbefugnisse zukünftig verstärkt nach einem risikobasierten Ansatz vorgehen. Beispielsweise hat sie die im Inland bestehenden Risiken des Finanzsystems in Bezug auf Geldwäscherei und Terrorismusfinanzierung zu analysieren und zu bewerten. Auch die Häufigkeit und Intensität von Prüfungen ist auf Basis des Risikoprofils der Verpflichteten zu bestimmen.
-Die von der RL vorgesehen Veröffentlichungspflichten und Verwaltungsstrafen von bis zu 5 Mio € oder 10 % des jährlichen Gesamtumsatzes werden in dem von der RL verlangten Umfang umgesetzt. Für geringere Pflichtverletzungen werden Verwaltungsstrafen in der bisherigen Höhe vorgesehen und ein Absehen von der Bestrafung in bestimmten Fällen ermöglicht.
-Im GSpG werden zusätzlich zu den Änderungen zur Umsetzung der RL (EU) 2015/849 detailliertere gesetzliche Fit & Proper-Bestimmungen für Geschäftsleiter und Aufsichtsratsmitglieder eingeführt. Zudem unterliegen künftig auch indirekte Beteiligungen an einem Glücksspielkonzessionär einer ordnungspolitischen Prüfung und bedürfen der Genehmigung. Diese Prüfung umfasst auch den wirtschaftlichen Eigentümer der Beteiligung.
-Durch eine Änderung des Bundeskriminalamt-Gesetzes (BKA-G) wird ein Analyseverfahren der Geldwäschemeldestelle eingeführt, das auf einer Datenbankanwendung beruht.

Zudem sind in diversen Gesetzen Änderungen und Verweisanpassungen enthalten, die aufgrund der Verschiebung der Vorschriften in das FM-GwG erforderlich geworden sind, sowie einige kleinere Anpassungen des Aufsichtsrahmens im BWG (technische Anpassungen in den Bestimmungen zum Kapitalpufferregime, im Bilanzschema von Kreditinstituten sowie Maßnahmen zur Beschwerdeabwicklung), im BaSAG (Einführung der automatisationsunterstützte Meldung von Daten zur Einhaltung des Mindestbetrages an Eigenmitteln und berücksichtigungsfähigen Verbindlichkeiten), im ZaDIG (Anpassungen zur Tragung der Aufsichtskosten) und im FMABG (Klarstellungen zur Behörden-Zuständigkeit zum Vollzug von Ersatzfreiheitsstrafen).

Im Hinblick auf die übrigen Verpflichteten iSd RL (EU) 2015/849 erfolgt eine gesonderte Umsetzung der Neuerungen in den jeweiligen Materiengesetzen.

Die Art 30 und 31 der RL (EU) 2015/849 werden mit einem eigenen BG umgesetzt, das die Einrichtung eines Registers vorsieht, in das die wirtschaftlichen Eigentümer von Gesellschaften, sonstigen juristischen Personen und Trusts eingetragen werden („Wirtschaftliche Eigentümer Registergesetz“ – WiEReG), das dem Vernehmen nach aber erst Mitte 2017 in Kraft treten soll.

Als Datum des Inkrafttretens ist insb der 1. 1. 2017 vorgesehen.

Hinweis:

Vgl in diesem Zusammenhang auch die Aufhebung der Geldwäscherei- und Terrorismusfinanzierungsrisiko-Verordnung 2016 mit BGBl II 2016/369. Sie wurde außer Kraft gesetzt, weil durch die Delegierte VO (EU) 2016/1675 erstmalig aufgrund von Art 9 RL (EU) 2015/849 die Drittländer mit hohem Risiko durch die Europäische Kommission festgelegt werden und die Delegierte VO (EU) 2016/1675 mit 23. 9. 2016 in Kraft getreten ist.

Artikel-Nr.
Rechtsnews Nr. 22860 vom 30.12.2016