Dieser Inhalt ist frei verfügbar. Mit einem Abonnement der ZFR erhalten Sie die Zeitschrift in Print und vollen digitalen Zugriff im Web, am Smartphone und Tablet. Mehr erfahren…
Testen Sie
ALLE 13 Zeitschriftenportale
30 Tage lang kostenlos.
Der Zugriff endet nach 30 Tagen automatisch.
Bundesgesetz, mit dem ein Bundesgesetz betreffend die Ermittlung der Umlaufgewichteten Durchschnittsrendite für Bundesanleihen (UDRBG) erlassen und das Nationalbankgesetz 1984, das Sanktionengesetz 2010 und das Devisengesetz 2004 geändert werden
BGBl I 2015/4, ausgegeben am 13. 1. 2015
UDBR statt SMR-Bund
Die Oesterreichische Kontrollbank AG (OeKB), die derzeit die Sekundärmarktrendite Bund (SMR-Bund) errechnet, wird diese gegenüber allen Datenbeziehern einheitlich mit 1. 4. 2015 nicht mehr bereitstellen. Dies gründet sich auf die geplanten Änderungen des regulatorischen Umfelds und die teilweise fehlende Aktualität der zugrunde liegenden Renditedaten der Anleihen.
Da jedoch sowohl in Gesetzen und Verordnungen als auch in Verträgen auf die SMR-Bund referenziert wird, ist die Bereitstellung eines Wertes, der der SMR-Bund möglichst entspricht und marktnah berechnet wird, auch künftig sicherzustellen.
Ab 1. 4. 2015 wird in Form der Umlaufgewichteten Durchschnittsrendite für Bundesanleihen (UDRB) ein Wert zur Verfügung stehen, der diesen Erfordernissen entspricht. Die Oesterreichische Nationalbank (OeNB) wird diesen Wert berechnen und veröffentlichen, wofür sie mit dem gegenständlichen Bundesgesetz den gesetzlichen Auftrag erhält. Rechtskontinuität in Gesetzen, Verordnungen und Verträgen, die auf die SMR-Bund referenzieren, ist damit gewährleistet.
Kundmachungen der OeNB
Im Bereich des Nationalbankgesetzes 1984 (NBG) sollen weiters eine Reihe von Änderungen vorgenommen werden, wie etwa eine Änderung der Kundmachungsart von Verordnungen der OeNB (Anpassung an das bereits für die FMA geltende Schema; Kundmachung im BGBl). In ihren Aufgabenbereich fallende Geschäftsbestimmungen und Konditionen kann die OeNB nunmehr rechtsverbindlich auf ihrer Homepage kundmachen. Aufgrund des beschränkten Adressatenkreises erscheint diese Art der Kundmachung angemessen.
Durch die Änderungen im Devisengesetz 2004 (DevG) sowie im Sanktionengesetz 2010 (SanktG) wird die geänderte Kundmachungsform von Verordnungen der OeNB auch in den anderen relevanten Materiengesetzen implementiert.
Weitere Änderungen des NBG
Im NBG werden weiters va folgende Änderungen vorgenommen:
- | Schaffung eines Mehrjahresmandats für den externen Rechnungsprüfer der OeNB gem einer Empfehlung der EZB. |
- | Möglichkeit der Verwendung von Daten, die die OenB im Zuge der Durchführung eines ihr übertragenen Aufgabengebietes von Meldepflichtigen erhalten hat, auch für andere in ihren Tätigkeitsbereich fallende Aufgaben, soweit dem nicht unmittelbar anwendbares Unionsrecht oder nationales Recht entgegensteht oder es sich nicht um Daten handelt, die dem Bankgeheimnis gem § 38 BWG unterliegen. |
- | Betreiber von Zahlungssystemen werden verpflichtet die Aufnahme des Betriebs eines Zahlungssystems sowie dessen Einstellung der OeNB schriftlich zu melden und diese laufend über die aktuellen Zahlungssystemteilnehmer zu informieren. Da der OeNB die Aufsicht über Zahlungssysteme obliegt, ist eine zeitnahe Information erforderlich. |
- | Ermächtigung der OeNB, den Meldepflichtigen für die Übermittlung von Meldedaten ein Datenmodell zur Verfügung zu stellen, das eine Übermittlung in elektronischer, standardisierter Form erlaubt; damit wird eine einheitliche Erfassung von Meldedaten ermöglicht. |
- | In Anpassung an das Sonderpensionenbegrenzungsgesetz (SpBegrG), BGBl I 2014/46, wird für den Fall einer nachhaltigen Überdotierung der Pensionsreserve ein Abbau der Pensionsreserve im Gesetzestext vorgesehen. |
- | Schaffung einer neuen Verwaltungsstrafbestimmung, wenn Meldepflichtige der OeNB nicht jene Daten zur Verfügung stellen, welche die OeNB zur Gewährleistung der Finanzmarktstabilität in Österreich benötigt. Durch diese Regelung erfolgt eine Angleichung an andere im NBG vorgesehenen Meldebestimmungen, die bereits jetzt verwaltungsstrafrechtlich bewehrt sind. |
- | Adaptierung der Bestimmungen betreffend die Art der Finanzierung von ERP-Fonds Krediten zur Anpassung an die geänderten Finanzierungsformen. |
Die Änderungen treten mit 1. 1. 2015 bzw 14. 1. 2015 in Kraft.
Bearbeiterin: Sabine Kriwanek