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EMRK: Art 8
Gem § 37 Abs 1 FM-GwG kann die FMA den Namen der natürlichen Person oder juristischen Person bei einer Pflichtverletzung gem § 34 Abs 2 und 3 und § 35 iVm § 34 Abs 2 und 3 FM-GwG unter Anführung der begangenen Pflichtverletzung auf ihrer Homepage veröffentlichen, sofern eine solche Veröffentlichung die Stabilität der Finanzmärkte nicht ernstlich gefährdet oder den Beteiligten keinen unverhältnismäßig hohen Schaden zufügt.
Im Rahmen der Rechtmäßigkeitskontrolle einer Veröffentlichung nach § 37 Abs 1 FM-GwG hat die FMA in ihrem Bescheid bzw das VwG in seinem Erkenntnis zu begründen, ob die Verlautbarung zum Kreis der Daten zählt, die nach der genannten Vorschrift zu veröffentlichen sind, und insb weshalb die Veröffentlichung verhältnismäßig ist. Nach der Rsp des VwGH soll eine Veröffentlichung nach § 37 Abs 1 FM-GwG nur dann erfolgen, wenn diese im Einzelfall unter Berücksichtigung der öffentlichen Interessen - wie etwa Schutz der Allgemeinheit (zB Bankkunden) und Finanzmarktstabilität - und der Interessen der betroffenen Partei – insb deren Reputation und Privatsphäre (Art 8 Abs 1 EMRK) und auf Geheimhaltung personenbezogener Daten - geboten ist.
Der Ruf desjenigen, dessen Name veröffentlicht wird, wird bei einer Bekanntmachung nach § 37 Abs 1 FM-GwG systemimmanent in Mitleidenschaft gezogen, sodass dieser Umstand alleine, ohne Hinzutreten weiterer Umstände, nicht geeignet ist, einen unverhältnismäßigen Nachteil zu begründen.
VwGH 18. 6. 2021, Ra 2021/02/0057
Entscheidung
Entsprechend der Judikatur des VwGH setzte sich das BVwG hier im Rahmen seiner Interessenabwägung mit der Frage einer etwaigen Gefahr für die Stabilität der Finanzmärkte durch die Veröffentlichung auseinander und berücksichtigte unter Verweis auf die massiven Pflichtverletzungen der revisionswerbenden Partei sowohl das Interesse der Öffentlichkeit an einem transparenten und an den europäischen und innerstaatlichen Vorgaben orientierten Kapitalmarkt als auch die Interessen der revisionswerbenden Partei, wobei es ausdrücklich auch immaterielle Schäden wie einen Reputations- und Vertrauensverlust am Markt in seine Überlegungen miteinbezog. Nach einer Auseinandersetzung mit etwaigen nachteiligen Folgen einer Veröffentlichung für die Revisionswerberin, begründete das BVwG auch, weshalb nicht von einem drohenden unverhältnismäßigen Schaden sowie vom Überwiegen der öffentlichen Interessen an der Veröffentlichung auszugehen gewesen sei.
Entgegen den Ausführungen der Revisionswerberin stellte das BVwG dem drohenden Schaden somit nicht bloß das Ausmaß ihrer Pflichtverletzungen gegenüber. Auch mit der bloßen Behauptung der unzureichenden Bedachtnahme auf relevante Grundrechte wie etwa Art 8 EMRK – ohne Nennung konkreter Umstände, die Eingang in die Interessenabwägung hätten finden müssen – und dem kursorischen Verweis auf ihre (ohnehin vom BVwG berücksichtigte) Reputation, kann die Revision keine revisible Fehleinschätzung aufzeigen.
Hinweis:
Vgl auch die im vorliegenden Fall bereits ergangenen Erk VwGH 27. 6. 2019, Ra 2019/02/0017, RdW 2020/162, und VwGH 12. 2. 2020, Ra 2019/02/0179, Rechtsnews 29149.