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Die FMA-FriVerV 2020 betrifft Fristenverlängerungen in der Bankenaufsicht, in der Versicherungs- und Finanzkonglomerateaufsicht und in der Pensionskassenaufsicht.
Jede der in der FMA-FriVerV 2020 geregelten Fristenverlängerungen wird nur für den Fall gewährt, dass und soweit dies für den Verpflichteten, der die jeweilige Fristverlängerung nutzt, aufgrund der COVID-19-Krisensituation erforderlich ist.
Die FMA-FriVerV 2020 tritt mit 28. 4. 2020 in Kraft und mit Ablauf des 31. 12. 2021 außer Kraft. Sie ist auf Fristen, die ohne Fristverlängerung gem den §§ 2 bis 4 nach dem 31. 12. 2020 ablaufen, nicht anwendbar.
Aufgrund der FMA-FriVerV 2020 erfolgt auch eine Änderung der FMA-KVO 2016.
BGBl II 2020/181, ausgegeben am 27. 4. 2020
Normtitel:
Verordnung der FMA über die Verlängerung von Fristen im Jahr 2020 – FMA-Fristenverlängerungsverordnung 2020 (FMA-FriVerV 2020) und zur Änderung der FMA-Kostenverordnung 2016 (FMA-KVO 2016)