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ABGB: § 579 (idF vor ErbRÄG 2015)
Die Unterfertigung der fremdhändigen letztwilligen Verfügung durch die Testamentszeugen muss „auf der Urkunde“ erfolgen, dh auf dem Blatt mit dem Text der Verfügung. Wenn die Testamentszeugen auf einem leeren Blatt unterschrieben haben, das mit dem Textblatt zusammengeheftet wurde, ist die Verfügung formungültig.
Entscheidung
Das von einem Rechtsanwalt vorbereitete fremdhändige Testament besteht aus zwei Blättern. Vorder- und Rückseite des ersten Blatts sind mit dem Text der letztwilligen Verfügung bedruckt. Auf der Rückseite nach dem Textende hat die Erblasserin unterschrieben. Auf den zweiten Blatt befinden sich die Unterschriften der drei Testamentszeuginnen samt Hinweis auf die Zeugeneigenschaft. Nach der Unterfertigung wurden beide Blätter von einem Mitarbeiter der Rechtsanwaltskanzlei mit einer Büroklammer zusammengeheftet und als eine Urkunde im Zentralen Testamentsregister elektronisch archiviert.
Der OGH gelangte zum Schluss, dass die letztwillige Verfügung formungültig ist, weil die Testamentszeugen entgegen § 579 ABGB (hier noch idF vor dem ErbRÄG 2015) nicht „auf der Urkunde selbst“ unterschrieben haben. Damit sei das Blatt mit der letztwilligen Verfügung gemeint. Gehe sich die Unterfertigung dort nicht mehr aus, könne diese auf einem weiteren Blatt erfolgen, das einen Teil der letztwilligen Verfügung oder zumindest einen vom Erblasser unterschriebenen Verweis auf diese enthält. Die Anbringung der Unterschriften auf einem leeren Blatt reiche nicht aus, selbst wenn das Fälschungsrisiko durch die anwaltliche Beteiligung gemindert sei.
Anmerkung
Mit dem ErbRÄG 2015, das auf Todesfälle ab 2017 anzuwenden ist, wurden die Formerfordernisse für fremdhändige letztwillige Verfügungen insgesamt deutlich strenger gestaltet. Die Anforderung, dass die Unterfertigung durch die Testamentszeugen „auf der Urkunde“ erfolgen muss, besteht weiterhin (§ 579 Abs 2 ABGB nF).