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Fortpflanzungsmedizin: FMedRÄG 2015 – BGBl

Bearbeiter: Wolfgang Kolmasch

Bundesgesetz, mit dem das Fortpflanzungsmedizingesetz, das Allgemeine bürgerliche Gesetzbuch, das Gentechnikgesetz und das IVF-Fonds-Gesetz geändert werden (Fortpflanzungsmedizinrechts-Änderungsgesetz 2015 – FMedRÄG 2015)

BGBl I 2015/35, ausgegeben am 23. 2. 2015

Der VfGH hat mehrere Regelungen des FMedG mit Ablauf des 31. 12. 2014 als verfassungswidrig aufgehoben, weil sie in gleichgeschlechtlichen Partnerschaften lebende Frauen daran hinderten, durch künstliche Befruchtung mit Spendersamen Kinder zu zeugen (G 16/2013, G 44/2013 = Zak 2014/40, 31 = LN Rechtsnews 16592 vom 20. 1. 2014); darin liege eine ungerechtfertigte Diskriminierung gegenüber verschiedengeschlechtlichen Lebensgemeinschaften und Ehen mit nicht fortpflanzungsfähigem Mann.

Mit dem FMedRÄG 2015 hat der Gesetzgeber dieses Erkenntnis zum Anlass genommen, das Fortpflanzungsmedizinrecht in einigen Bereichen zu liberalisieren. Dabei wird nicht nur die Öffnung der medizinisch unterstützten Fortpflanzung für Frauen nachvollzogen, die in einer gleichgeschlechtlichen Lebensgemeinschaft oder eingetragenen Partnerschaft leben. Auch Samenspenden bei In-vitro-Fertilisationen, Eizellenspenden sowie – in engen Grenzen – die Präimplantationsdiagnostik werden zugelassen. Die Regelungen sind größtenteils mit 24. 2. 2015 in Kraft getreten.

Gegenüber der Regierungsvorlage (siehe LN Rechtsnews 18606 vom 16. 12. 2014) wurden im Zuge des Gesetzgebungsprozesses noch einige Präzisierungen im Detail vorgenommen.

Im Wesentlichen sind folgende Neuerungen vorgesehen:

-Die zulässigen Methoden der medizinisch unterstützten Fortpflanzung stehen nun auch Frauen zur Verfügung, die miteinander in eingetragener Partnerschaft oder Lebensgemeinschaft leben (§ 2 Abs 2 Z 3 FMedG). Alleinstehenden Frauen bleibt die Fortpflanzungsmedizin hingegen weiter verschlossen.
Ergänzend wurde mit einigen Anpassungen im ABGB die Elternschaft der Partnerin der Mutter nach medizinisch unterstützter Fortpflanzung geregelt. Wie bei Ehen erlangt auch bei eingetragenen Partnerschaften die Partnerin die Elternstellung automatisch, wenn die Partnerschaft im Zeitpunkt der Geburt des Kindes aufrecht oder die Partnerin nicht früher als 300 Tage zuvor verstorben ist. Ansonsten setzt die Elternschaft ein Anerkenntnis oder eine gerichtliche Feststellung voraus. Als zweiter Elternteil sind auf die Partnerin der Mutter alle auf den Vater oder die Vaterschaft Bezug nehmenden Normen sinngemäß anzuwenden. Die Änderungen sind in Hinblick auf den zeitlichen Geltungsbereich der Gesetzesaufhebung durch den VfGH bereits mit 1. 1. 2015 in Kraft getreten.
-Die Verwendung des Samens eines Dritten für die medizinisch unterstützte Fortpflanzung, die bisher nur bei der Methode der Insemination erlaubt war, wird auch bei In-vitro-Fertilisationen zugelassen (§ 3 Abs 2 FMedG).
-Auch Eizellen einer Dritten dürfen nun für die medizinisch unterstützte Fortpflanzung verwendet werden, wenn jene der Frau, bei der die Schwangerschaft herbeigeführt werden soll, nicht fortpflanzungsfähig sind (§ 3 Abs 3 FMedG). Dabei gelten bestimmte Altersgrenzen: Eine Eizellenspende ist nur im Alter zwischen 18 und 30 Jahren erlaubt (§ 2b Abs 2 FMedG) und die Frau, der die Eizellen eingesetzt werden, darf im Zeitpunkt des Behandlungsbeginns das 45. Lebensjahr noch nicht vollendet haben (§ 3 Abs 3 FMedG).
-Einführung einer „Bedenkfrist“ von 14 Tagen zwischen der ärztlichen Beratung und der medizinisch unterstützten Fortpflanzung (§ 7 Abs 1 FMedG).
-Klarstellung, dass die Zustimmung des Partners bzw der Partnerin zur medizinisch unterstützten Fortpflanzung nur höchstpersönlich, nicht aber von einem Stellvertreter oder Sachwalter erteilt werden kann (§ 8 Abs 2 FMedG).
-Verbot der Vermittlung von Samen und Eizellen bzw von Personen, die zur Überlassung oder Einsetzung bereit sind (§ 16 Abs 2 FMedG).
-Klarstellung, dass auch Aufwandsentschädigungen vom Kommerzialisierungsverbot umfasst sind, wenn sie über die nachgewiesenen Barauslagen in Zusammenhang mit der medizinischen Behandlung bei der Überlassung von Samen und Eizellen hinausgehen (§ 16 Abs 1 FMedG).
-Die Präimplantationsdiagnostik soll in drei Fällen als ultima ratio zugelassen werden, nämlich dann, wenn
(1) drei Versuche einer medizinisch unterstützten Fortpflanzung gescheitert sind und Grund zur Annahme besteht, dass dies auf die genetische Disposition der entwicklungsfähigen Zellen zurückzuführen ist,
(2) es zu drei spontanen Fehl- oder Totgeburten gekommen ist, die mit hoher Wahrscheinlichkeit auf genetische Dispositionen der Kinder zurückzuführen sind, oder
(3) aufgrund der genetischen Disposition zumindest eines Elternteils die ernste Gefahr einer Fehl- oder Totgeburt oder einer schwerwiegenden Erbkrankheit des Kindes besteht (§ 2a FMedG).
Genetisches Screening bleibt unzulässig.
Artikel-Nr.
Rechtsnews Nr. 19013 vom 24.02.2015