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Beim Verbrechen nach § 142 Abs 1 StGB (Raub) sind alle Handlungen des Täters vom Beginn der Ausführung des räuberischen Vorsatzes bis zur materiellen Vollendung der Tat grundsätzlich als Einheit anzusehen; auch wenn sie in verschiedenen Phasen der Raubtat gesetzt wurden, aber in einem unmittelbaren und sachlichen Zusammenhang stehen, sind sie somit einer gesonderten strafrechtlichen Zuordnung nicht zugänglich. Eine Freiheitsentziehung (betr das Raubopfer) geht daher dann im Tatbestand des Raubes auf, wenn die Bewegungseinschränkung im Zuge der Ausführung der Raubtat an sich als Mittel zur Durchsetzung des deliktischen Vorhabens erfolgt ist oder unmittelbar nach Wegnahme oder Abnötigen des Raubgutes der Sicherung der Beute oder der Einleitung der Flucht dient.
Nach den Urteilsfeststellungen war die Fesselung des Tatopfers an Händen und Beinen bereits (eines der) Tatmittel des Raubes. Echte Konkurrenz zwischen den Tatbeständen des Raubes und der Freiheitsentziehung kommt hier daher nur dann in Betracht, wenn die Freiheitsentziehung nicht unwesentlich über das notwendige Maß hinausging, das zur Verfolgung des räuberischen Zwecks notwendig war (wie etwa bei längerer Aufrechterhaltung der Freiheitsentziehung nach Beendigung des Raubes), oder aber bei Vorliegen der Qualifikation des § 99 Abs 2 zweiter Fall StGB (Freiheitsentziehung, die dem Festgehaltenen besondere Qualen bereitet).