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*Ergebnis einer Umfrage unter 225 Steuerberater:innen und Rechtsanwält:innen (Mai 2024) durchgeführt von IPSOS im Auftrag von LexisNexis Österreich.
ABGB: § 1295 Abs 1, § 1323, § 1327, § 1497
Im Fall eines Schadens, der in einer entstandenen Verbindlichkeit liegt, kann der Schadenersatz zumindest dann in Form eines Freistellungs- bzw Beseitigungsanspruchs geltend gemacht werden, wenn die Verbindlichkeit bereits fällig ist und vom Gläubiger auch geltend gemacht wird. Beim Freistellungsanspruch handelt es sich um eine Form der Naturalrestitution. Der Freistellungstitel ist gem § 353 EO vollstreckbar.
Wenn der Schaden in der Verpflichtung zur Leistung einer Unterhaltsersatzrente nach § 1327 ABGB liegt, kann der Schädiger analog § 406 S 2 ZPO auch in Bezug auf erst künftig fällig werdende Rentenleistungen zur Freistellung verpflichtet werden. Die Freistellungspflicht trifft ihn diesbezüglich für jede Rentenleistung erst ab Fälligwerden.
Aus einem Geständnis im Strafverfahren ist kein verjährungsunterbrechendes Anerkenntnis eines Schadenersatzanspruchs ableitbar.
Anmerkung
Ablehnung der in 8 Ob 66/14k = RdW 2014/704 vertretenen Auffassung, ein Freistellungsanspruch sei ausgeschlossen. Näher zum Freistellungsanspruch Kodek, Der schadenersatzrechtliche Freistellungsanspruch – das unbekannte Wesen, Zak 2015/377, 204.
In der vorliegenden Rechtssache wurde der Freistellungsanspruch gegen einen Rechtsanwalt geltend gemacht, der durch einen sorgfaltswidrig unterlassenen Verjährungseinwand verschuldet hat, dass sein Mandant zur Zahlung einer Unterhaltsersatzrente nach § 1327 ABGB verpflichtet wurde.