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Fremdwährungskredit – Aufklärung über Wechselkursstützung?

Bearbeiter: Sabine Kriwanek / Bearbeiter: Barbara Tuma

ABGB: § 1295, § 1299

Der vorliegende Fall betrifft einen endfälligen Fremdwährungskredit in Schweizer Franken, wobei die Rückzahlung über Tilgungsträger erfolgen sollte. Ab 6. 9. 2011 entschloss sich die Schweizerische Nationalbank dazu, den Wechselkurs von 1 CHF mit einem Gegenwert von 1,20 € zu stützen. Am 14. 1. 2015 beendete sie die Stützung des Wechselkurses, was dazu führte, dass der Wechselkurs des Schweizer Franken gegenüber dem Euro rapide fiel.

Bei der Kursstützung durch die Schweizerische Nationalbank handelte es sich um eine typische währungspolitische Maßnahme. Es bestand keine Pflicht der kreditgewährenden Bank zur Aufklärung über das „Stützungsrisiko“. Dementsprechend musste auch nicht über die Aufgabe der Kursstützungspolitik durch die Schweizerische Nationalbank als contrarius actus zur vorübergehend getroffenen währungspolitischen Maßnahme aufgeklärt werden. Der Wegfall der Wechselkursstützung begründet kein eigenständiges, vom Wechselkursrisiko zu trennendes Risiko. Vielmehr wird durch eine Wechselkursstützung das Wechselkursrisiko vorübergehend eingefroren. Zudem ist auch für einen unerfahrenen Kreditnehmer voraussehbar, dass eine währungspolitische Maßnahme wieder aufgehoben werden kann, was dazu führt, dass in der Folge die Marktverhältnisse wieder maßgebend sind. Durch den Wegfall der Kursstützung wurde somit die ursprüngliche, von den Marktverhältnissen getragene Risikolage wiederhergestellt.

OGH 25. 9. 2018, 4 Ob 176/18p

Entscheidung

Im Anlassfall wurden die Kl anlässlich der Kreditaufnahme über das Wechselkursrisiko aufgeklärt; auch die Kursstützung durch die Schweizerische Nationalbank war ihnen bekannt. Davon ausgehend hegt der OGH keine Bedenken gegen die Beurteilung des BerufungsG, dass die Bekl nicht auch über die Konsequenzen bei einer Änderung der Währungspolitik, konkret die Aufgabe der Wechselkursstützung, aufklären hätte müssen. Den Kl musste klar sein, dass die Kursstützungsmaßnahmen der Schweizerischen Nationalbank die Stabilität des Wechselkurses nicht und insb nicht dauerhaft garantieren konnten.

Die von den Kl in der Revision zitierten FMA-Mindeststandards geben im Kern nur die von der Rsp anerkannten Beratungspflichten wieder. Abgesehen davon, dass diesen Standards keine Rechtsnormqualität zukommt, beziehen sie sich in den von den Kl angeführten Punkten nur auf Möglichkeiten der Vertragsumgestaltung und das Anbieten alternativer Produkte. Diesen Anforderungen hat die Bekl nach den Feststellungen durch ihre Hinweise auf risikominimierende Maßnahmen entsprochen.

Entgegen den Ausführungen der Kl unterliegt die Aufnahme eines Fremdwährungskredits nicht dem WAG 2007 (7 Ob 48/17k mwN, Rechtsnews 23780 = RdW 2017/407). Eine Konvertierung des Fremdwährungskredits haben die Kl ausdrücklich abgelehnt.

Die von den Kl angesprochenen Informationen der Bekl während der Kreditlaufzeit erfolgten im Rahmen des Kreditverhältnisses und begründeten keine darüber hinausgehenden Beratungspflichten.

Artikel-Nr.
Rechtsnews Nr. 26404 vom 29.11.2018