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Fremdwährungskredit – Bestimmtheit der Kreditsumme

Bearbeiter: Sabine Kriwanek / Bearbeiter: Barbara Tuma

ABGB: § 869

Die Vorinstanzen sind in unbedenklicher Weise vom Vorliegen eines echten Fremdwährungskreditvertrags ausgegangen: Die Bekl eröffnete für die Kl anlässlich des Abschlusses des Kreditvertrags ein CHF-Konto und zählte ihnen sodann den Kreditbetrag zu, indem sie 64.999,98 € auf das €-Verrechnungskonto gutbuchte. Dadurch, dass die Kl sich den Kredit in Euro auszahlen ließen, trat ein „Geldwechselvertrag“ hinzu, was auch für eine nicht juristisch geschulte Person erkennbar ist.

Die Kreditsumme und damit die Geldschuld der Bekl ist in ausländischer Währung ausgedrückt, und zwar in CHF, wenn auch im Kreditvertrag nicht ziffernmäßig ausgeführt, sondern mittels Bindung an den Gegenwert von maximal 65.000 €, konkretisiert im Kontoauszug anlässlich der Zuzählung mit 101.367,50 CHF. Die Kl bekamen regelmäßig Informationen zur Aushaftung des Kredits und zu den Kursdaten. Sie erhielten nach Kreditvertragsabschluss einen Kontoauszug des CHF-Kontos und des EUR-Verrechnungskontos, die sowohl den CHF-Betrag auswiesen als auch den konkret herangezogenen Währungsumrechnungskurs dokumentierten. Erlangten sie auf diese Weise Kenntnis vom Kreditbetrag in CHF, beanstandeten diesen CHF-Betrag nicht und verwendeten den in € ausgezahlten Kreditbetrag zur Finanzierung ihrer Wohnung, so lässt ihr Verhalten nur den Schluss zu, mit einer Kreditsumme in Höhe eben jenes CHF-Betrags einverstanden gewesen zu sein, mit dem ihr CHF-Konto belastet wurde (vgl auch 6 Ob 51/21z, Rechtsnews 32380). Damit war die Fremdwährungsschuld betraglich mit 101.367,50 CHF bestimmt und zu dem für die Ausnützung des Kredits in Fremdwährung vereinbarten Zinssatz Gegenstand des Vertrags.

OGH 22. 6. 2022, 1 Ob 9/22p

Artikel-Nr.
Rechtsnews Nr. 32839 vom 26.07.2022