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*Ergebnis einer Umfrage unter 225 Steuerberater:innen und Rechtsanwält:innen (Mai 2024) durchgeführt von IPSOS im Auftrag von LexisNexis Österreich.
Auch wenn (hier: über ausdrücklichen Wunsch des Kunden) ein Teil des Kreditvolumens in Fremdwährung ausnützbar sein soll (um gegebenenfalls allfällige Finanzierungsvorteile durch eine Konvertierung nutzen zu können) und der Kunde die konkreten Aufträge zur Konvertierung erst nach Abschluss des Kreditvertrags erteilt, ändert dies nichts am Charakter als Kreditgeschäft nach § 1 Abs 1 Z 3 BWG, und zwar auch dann nicht, wenn man bei der Konvertierung vom Erwerb der fremden Währung ausginge (bzw bei der Rückkonvertierung von deren Veräußerung). Der Kreditvertrag ist nämlich schon nach der Definition des § 988 ABGB nicht Kauf, sondern entgeltlicher Darlehensvertrag - und zwar selbst dann, wenn man den Charakter des Gesamtgeschäfts vernachlässigt und primär auf den Ankauf notwendiger Devisen abstellt.
Bei einem Fremdwährungskredit hat die Bank über eine ungünstige Entwicklung und das Wechselkursrisiko aufzuklären. Im Einzelfall kann es ausreichen, den (Privat-)Kunden aufzuklären, dass sich der Rückzahlungsbetrag im selben Verhältnis erhöhen oder vermindern wird, in dem sich der Wechselkurs zwischen den Währungen verändert.
Entscheidung
Klägerin ist hier eine GmbH, die große Bauprojekte abwickelt. Über ihren ausdrücklichen Wunsch wurde vereinbart, einen Teil des Kreditvolumens in Fremdwährung ausnützbar zu gestalten, um bei entsprechender Projektentwicklung allfällige Finanzierungsvorteile durch eine Konvertierung nutzen zu können. Der Kl wurden - unstrittig - die mit einem Fremdwährungskredit verbundenen Risiken vor Augen geführt. So wurde sie unter Anführung von Modellrechnungen über das Wechselkursrisiko, das Zinsrisiko und die spekulative Variante des Kredits aufgeklärt.
Am 3. 4. 2008 wurde sie von der Bekl über den Kurs des Yen informiert (damals zwischen 159 und 160). Die Kl teilte der Bekl daraufhin mit, noch bis zur nächsten Woche zu warten und die Kursbewegungen weiter zu beobachten. Ohne weitere Kontaktaufnahme zur Bekl und ohne ein weiteres Beratungsgespräch zu suchen, beauftragte sie dann 5 Monate später (am 5. 9. 2008) die Konvertierung in japanische Yen ausdrücklich zum Kurs von 152,51 und damit in Kenntnis des Kursrückgangs seit der letzten Auskunft der Bekl.
Auch wenn zum 5. 9. 2008 das Risiko einer ungünstigen Kursentwicklung durch einen professionellen Bankfachmann höher einzuschätzen war als zwei bis drei Monate davor, ergab sich selbst für diesen nicht, dass der Kurswert zwangsläufig weiter fallen wird.
Unter diesen Umständen sieht der OGH in der Verneinung einer Verletzung von Beratungs-, Aufklärungs- und Warnpflichten durch die Unterlassung einer Prognose betreffend zukünftiger Kursentwicklungen keine Fehlbeurteilung, die die Anrufung des OGH rechtfertigen würde, zumal die Bekl die Kl ohnedies bereits allgemein auf die Möglichkeiten von Kursschwankungen und das damit verbundene Risiko hingewiesen hat, sodass die Kl über das grundsätzliche Währungsrisiko informiert war, das gerade in einer dauerhaften Aufwertung der Kreditwährung liegt. Dass sich das Währungsrisiko zumindest einmal in der (relativ fernen) Vergangenheit dauerhaft verwirklicht hatte, ändert nichts daran, steht doch fest, dass eine derartige dramatische Entwicklung hier als höchst unwahrscheinlich einzustufen war.
Im Zusammenhang mit der Rückkonvertierung erhielt die Kl von der Bekl die Auskunft, dass eine Prognose über den weiteren Kursverlauf derzeit nicht möglich sei, weil der Kurs momentan stark schwanke. Auch hier sieht der OGH keine aufzugreifende Fehlbeurteilung in der Verneinung einer Fehlberatung, zumal die Bekl die Unsicherheit der Prognose und das hohe Risiko offenlegte.
Prognosen zu zukünftigen Wertentwicklungen sind idR Motivirrtümer (vgl RIS-Justiz RS0014913 [T9]). Über die „Risikogeneigtheit“ des japanischen Yen als „Produkteigenschaft“ hat die Bekl die Kl ohnedies aufgeklärt. Im Zusammenhang mit der Rückkonvertierung hat die Bekl die Unsicherheit ihrer Prognose offengelegt.
Dass die Vorinstanzen die Voraussetzungen für das Vorliegen eines (Geschäfts-)Irrtums verneinten, erachtet der OGH gleichfalls als nicht korrekturbedürftig.