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Führerschein: Haaranalyse auch bei früherem Drogenkonsum

Bearbeiter: Barbara Tuma

FSG: § 24

FSG-GV: § 14

Bestehen Bedenken, ob die Voraussetzungen der gesundheitlichen Eignung noch gegeben sind, ist gem § 24 Abs 4 FSG ein amtsärztliches Gutachten einzuholen und gegebenenfalls die Lenkberechtigung einzuschränken oder zu entziehen.

Auch eine frühere Abhängigkeit bzw ein früherer gehäufter Missbrauch von Alkohol, Suchtmitteln oder Arzneimitteln kann Bedenken ob der gesundheitlichen Eignung auslösen. Auch in solchen Konstellationen kommt daher ein Aufforderungsbescheid nach § 24 Abs 4 FSG in Betracht (Aufforderung zur amtsärztlichen Untersuchung bzw – wie hier – zur Beibringung von Befunden, die für das amtsärztliche Gutachten erforderlich sind).

Ob die hier aufgetragene Haaranalyse die einzige Methode ist, um einen Suchtgiftkonsum – gesichert – verifizieren oder falsifizieren zu können (und somit einen zur Erstattung des amtsärztlichen Gutachtens „erforderlichen“ Befund iSd § 24 Abs 4 dritter Satz FSG darstellt), ist eine – grundsätzlich nicht revisible – Frage der Beweiswürdigung.

VwGH 19. 12. 2017, Ra 2017/11/0287

Sachverhalt

Mit dem angefochtenen Erkenntnis wurde der Revisionswerber gem § 24 Abs 4 iVm § 8 Abs 2 FSG aufgefordert, binnen drei Wochen eine „Haaranalyse auf illegale Suchtmittel“ für die Erstellung des amtsärztlichen Gutachtens beizubringen. Das VwG legte dabei die Angaben des Revisionswerbers in der Vernehmung vom 20. 2. 2017 zugrunde, nach denen er im „letzten halben Jahr ... regelmäßig 2-3mal pro Woche Cannabiskraut“ sowie seit Jahresende 2016 unregelmäßig „Amphetamine (Speed, XTC, MDMA)“ konsumiert habe. Seine Beteuerung, seit Februar 2017 keine illegalen Drogen mehr konsumiert zu haben, hielt das VwG angesichts des „Drogenharnbefundes“ für nicht plausibel (danach war der Harn angesichts des niedrigen Creatininwertes möglicherweise verdünnt und daher nicht verwertbar). Die Amtsärztin habe zur Verifizierung der Angaben des Revisionswerbers betreffend sein Konsumverhalten die Vorlage einer „Haaranalyse“ verlangt, weil „ein sicherer Nachweis eines Suchtgiftkonsums nur durch eine solche möglich“ sei. Daran könne die vom Revisionswerber vorgelegte psychiatrische Stellungnahme nichts ändern, die eine Suchterkrankung verneine.

Gegen dieses Erkenntnis richtet sich die außerordentliche Revision, die das Vorliegen einer Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung nur mit dem Fehlen höchstgerichtlicher Rsp zur Frage begründet, unter welchen Voraussetzungen eine Haaranalyse durch die Führerscheinbehörde gem § 24 Abs 4 iVm § 8 Abs 2 FSG angeordnet werden könne.

Die Revision wirft nach Ansicht des VwGH hingegen keine Rechtsfragen auf, denen iSd Art 133 Abs 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukäme.

Entscheidung

Erst jüngst hat sich der VwGH mit der Frage auseinander gesetzt, ob bei – in der Vergangenheit gelegenem – gehäuftem Missbrauch von Suchtmitteln ein Aufforderungsbescheid gem § 24 Abs 4 FSG erlassen werden darf (VwGH 18. 10. 2017, Ra 2017/11/0232). In diesem Erk verweist der VwGH zunächst auf § 14 Abs 5 FSG-GV, wonach Personen, „die alkohol-, suchtmittel- oder arzneimittelabhängig waren oder damit gehäuften Mißbrauch begangen haben“, eine Lenkberechtigung nur unter Einschränkungen erteilt und eine erteilte nur unter Einschränkungen belassen werden darf (Lenkberechtigung der Gruppe 1 unter der Auflage ärztlicher Kontrolluntersuchungen). Daraus folge, dass in solchen Fällen gem § 8 Abs 3 Z 2 FSG eine nur bedingte gesundheitliche Eignung vorliegt und davon auszugehen ist, dass auch eine Abhängigkeit oder ein gehäufter Missbrauch, die bzw der in der Vergangenheit vorlag, Bedenken ob der gesundheitlichen Eignung auslösen können. Auch in solchen Konstellationen komme daher ein Aufforderungsbescheid nach § 24 Abs 4 FSG in Betracht, um ein Vorgehen nach § 14 Abs 5 FSG-GV (Einschränkung der Lenkberechtigung) sicherzustellen.

Diese Ausführungen gelten nicht nur für die Aufforderung, sich der amtsärztlichen Untersuchung zu unterziehen (wie im Erk Ra 2017/11/0232), sondern in gleicher Weise für die (gleichfalls in § 24 Abs 4 FSG geregelte) Aufforderung, die zur Erstattung des amtsärztlichen Gutachtens erforderlichen Befunde beizubringen (fallbezogen: Haaranalyse betreffend den Konsum illegaler Suchtmittel).

Nicht erfolgreich war auch das Argument der Revision, dass die aufgetragene Haaranalyse nicht erforderlich sei, was für eine Aufforderung nach § 24 Abs 4 FSG Voraussetzung ist. Von rechtlicher Bedeutung ist hier nämlich, dass es offensichtlich um die Verifizierung der Aussage des Revisionswerbers geht, den Suchtmittelkonsum seit Februar 2017 eingestellt zu haben. Verneinendenfalls (aktueller Konsum) hätte die Behörde nicht gem § 14 Abs 5 FSG-GV vorzugehen, sondern nach § 14 Abs 1 FSG-GV (danach dürfte die Lenkberechtigung weder erteilt noch belassen werden).

Die Ansicht, dass die Haaranalyse gegenständlich die einzige Methode ist, um einen Suchtgiftkonsum – gesichert – verifizieren oder falsifizieren zu können (und somit einen zur Erstattung des amtsärztlichen Gutachtens „erforderlichen“ Befund iSd § 24 Abs 4 dritter Satz FSG darstellt), beruht auf dem amtsärztlichen Gutachten und wurde vom VwGH nicht beanstandet (vgl VwGH 21. 4. 2017, Ro 2016/11/0004, wonach die Frage der alternativlosen Anordnung einer Haaranalyse zum Abstinenznachweis eine – grundsätzlich nicht revisible – Frage der Beweiswürdigung darstellt, sowie ähnlich VwGH 31. 7. 2017, Ra 2017/11/0064, betreffend die Auflage zur Beibringung einer Haarprobe bei einem in der rezenten Vergangenheit liegenden gehäuften Alkoholmissbrauch).

Die Revision wurde vom VwGH daher zurückgewiesen.

Artikel-Nr.
Rechtsnews Nr. 24822 vom 19.01.2018