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*Ergebnis einer Umfrage unter 225 Steuerberater:innen und Rechtsanwält:innen (Mai 2024) durchgeführt von IPSOS im Auftrag von LexisNexis Österreich.
Nach dem Rechtfertigungsgrund des § 105 Abs 2 StGB ist die Nötigung eines anderen mit Gewalt oder durch gefährliche Drohung zu einer Handlung, Duldung oder Unterlassung nicht rechtswidrig, wenn die Anwendung der Gewalt oder Drohung als Mittel zu dem angestrebten Zweck nicht den guten Sitten widerstreitet.
Schon die Androhung einer Körperverletzung als Mittel zur Durchsetzung eines (realen oder vermeintlichen) Anspruchs begründet ein qualitatives Missverhältnis von Mittel und Zweck. Selbst bei Durchsetzung eines berechtigten Anspruchs würde durch die Anerkennung der Rechtmäßigkeit einer Ankündigung der Beeinträchtigung der körperlichen Integrität ein zu weit reichendes Selbsthilferecht geschaffen, das die vorgesehenen staatlichen Durchsetzungsformen von zivilrechtlichen Ansprüchen im Streit- und Exekutionsverfahren massiv unterlaufen würde.
Entscheidung
Wenn es um die Durchsetzung von tatsächlichen oder zumindest vom Täter angenommenen Ansprüchen geht, liegt eine Rechtswidrigkeit iSd § 105 Abs 2 StGB insb dann vor, wenn entweder ein qualitatives Missverhältnis zwischen dem erstrebten Zweck und dem eingesetzten Mittel besteht oder gerade die spezifische Verknüpfung von Zweck und Mittel sittenwidrig ist (vgl Kienapfel/Schroll, StudB BT I4 § 105 Rz 67; 11 Os 56/96, SSt 62/90).
Der OGH kann sich diesbezüglich auch nicht der Ansicht anschließen, dass erst der Einsatz von Todesdrohungen oder die Androhung gleichgelagerter besonders empfindlicher Rechtsgutbeeinträchtigungen ein solches Missverhältnis begründen sollte (Schwaighofer in WK2 StGB § 105 Rz 84). Entgegen dieser Auffassung begründet nach Ansicht des OGH daher schon die Androhung einer (bloßen) Körperverletzung als Mittel zur Durchsetzung eines (realen oder vermeintlichen) Anspruchs ein qualitatives Missverhältnis von Mittel und Zweck (Kienapfel/Schroll, StudB BT I4 § 105 Rz 64 und Rz 68; 12 Os 79/93; 12 Os 177/84, JBl 1985, 631; 9 Os 137/75, SSt 46/79).