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§ 24 Abs 3 erster Satz FSG sieht vor, dass bei einer Entziehung oder nachträglichen Einschränkung einer Lenkberechtigung die Behörde begleitende Maßnahmen (wie eine Nachschulung) oder die Beibringung eines amtsärztlichen Gutachtens über die gesundheitliche Eignung des Betreffenden im Rahmen einer Ermessensübung anordnen kann, letzteres freilich nur dann, wenn Anhaltspunkte für eine nicht uneingeschränkte gesundheitliche Eignung bestehen. Für bestimmte Konstellationen (Übertretung gem § 99 Abs 1 StVO 1960) gibt § 24 Abs 3 fünfter Satz FSG zwingend vor, dass die Beibringung eines amtsärztlichen Gutachtens anzuordnen ist.
Das Fahren gegen die Fahrtrichtung auf Autobahnen (vgl § 7 Abs 3 Z 3 FSG) zählt zwar nicht zu jenen Konstellationen, für die § 24 Abs 3 FSG zwingend vorsieht, dass die Beibringung eines amtsärztlichen Gutachtens anzuordnen ist. Das Verwaltungsgericht hat diese Anordnung hier aber auch nicht bloß auf den Umstand gestützt, dass der Revisionswerber (acht Kilometer) gegen die Fahrtrichtung auf der Autobahn gefahren sei. Es hat vielmehr Anhaltspunkte für eine nicht uneingeschränkte gesundheitliche Eignung des Revisionswerbers darin gesehen, dass er nicht erkannt habe, sich auf einer Autobahn(-auffahrt) zu befinden [„durch eine baustellenbedingte Umleitung so verwirrt bzw verunsichert gewesen, dass er danach nicht mehr in der Lage gewesen sei, sich zu orientieren und die Umgebung richtig zuzuordnen“] und deshalb entgegen der Fahrtrichtung in die Autobahn eingebogen sei. Die Revision legt fallbezogen nicht dar, dass das VwG mit dieser Begründung von den Leitlinien der Rsp abgewichen wäre oder von seinem Ermessen nicht iSd Gesetzes Gebrauch gemacht hätte.
VwGH 9. 12. 2020, Ra 2019/11/0162