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*Ergebnis einer Umfrage unter 225 Steuerberater:innen und Rechtsanwält:innen (Mai 2024) durchgeführt von IPSOS im Auftrag von LexisNexis Österreich.
Zweck des gerichtlichen Erlags ist die Schuldtilgung. Die Hinterlegung muss daher als Erfüllungssurrogat geeignet erscheinen. Da das Erlagsgericht auf eine Schlüssigkeitskontrolle der Erlagsvoraussetzungen beschränkt ist, hat es aber nicht zu prüfen, ob dem Erlag tatsächlich schuldbefreiende Wirkung zukommt.
Der Annahmeverzug des Gläubigers bildet einen Erlagsgrund.
Die Hinterlegung einer Liegenschaft zur Erfüllung einer Übergabepflicht ist zumindest dann zulässig, wenn ausschließlich die Übertragung des Besitzes geschuldet ist (hier: Rückgabe eines Bestandobjekts), sich der mitwirkungspflichtige Gläubiger in Annahmeverzug befindet und der Schuldner bis zur tatsächlichen Rückstellung noch zur Aufsicht verpflichtet ist. Der Erlag erfolgt durch die Übergabe der Liegenschaft an einen vom Erlagsgericht zu bestellenden Verwahrer.
Sachverhalt
Die Antragsgegner sind die Miteigentümer einer Liegenschaft mit einem Hotelgebäude. Der Antragsteller hat 2011 die gesamte Liegenschaft für einen Zeitraum von neun Jahren in Bestand genommen, um dort einen Hotelbetrieb zu führen. Zwei Jahre später löste er den Bestandvertrag gem § 1117 ABGB wegen Mängeln des Bestandobjekts auf. Die Antragsgegner, die die Wirksamkeit der Vertragsauflösung bestreiten, weigerten sich, das Bestandobjekt zurückzunehmen.
Der Antragsteller versuchte daraufhin, die Liegenschaft gerichtlich zu hinterlegen, und beantragte zu diesem Zweck, einen gerichtlichen Verwahrer zu bestellen.
Entscheidung
Anders als die Vorinstanzen, die den Antrag abgewiesen hatten, entschied der OGH, dass der Erlag angenommen wird und das Erstgericht einen Verwahrer zu bestellen hat. Die Frage, ob Liegenschaften hinterlegt werden können, werde von der Rsp - insb bei Eigentumsübertragungen - tendenziell verneint (zB 5 Ob 38/81 = SZ 56/17; 6 Ob 269/07p = Zak 2008/234, 134 = LN Rechtsnews 2008, 4824 vom 11. 4. 2008). Im Fall des Annahmeverzugs des Bestandgebers bei der Rückstellung der Bestandliegenschaft erscheine ein Erlag jedoch gerechtfertigt. Der Antragsteller habe schlüssig vorgebracht, dass der Bestandvertrag aufgelöst wurde und die Antragsgegner in Annahmeverzug geraten sind. Ob die Vertragsauflösung tatsächlich wirksam erfolgte, sei im Erlagsverfahren nicht zu prüfen.
Entscheidungsbesprechung von Mair