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Gem § 12 Abs 4 GUG ist die „Anschrift“ des Eigentümers im Grundbuch ersichtlich zu machen. Für diese Ersichtlichmachung muss der Eigentümer nicht zwingend die Adresse seines Wohnsitzes zur Verfügung stellen, sondern kann jede Adresse wählen, an der er eine Abgabestelle im Sinn des Zustellrechts hat (hier: Geschäftsadresse).
Die Ersichtlichmachung einer Adressänderung im Grundbuch auf Antrag des Eigentümers kann nur auf Grundlage einer beweiswirkenden Urkunde erfolgen. Diese muss zwar nicht die strengen formalen und materiellen Anforderungen an eine Grundbuchurkunde erfüllen. Ein Ausdruck des Suchergebnisses im elektronischen Mitgliederverzeichnis der Kammer der Wirtschaftstreuhänder, der von der Kammer nicht bestätigt ist, reicht für den Nachweis der Geschäftsadresse eines Wirtschaftstreuhänders jedoch nicht aus.
Anmerkung
In Grundbuchgesuchen muss gem § 84 GBG ua der „Wohnort“ des Antragstellers und der zu verständigenden Personen angeführt werden. Ob auch hier die Angabe einer anderen Zustelladresse möglich ist, ließ der OGH in der vorliegenden Entscheidung offen.