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*Ergebnis einer Umfrage unter 225 Steuerberater:innen und Rechtsanwält:innen (Mai 2024) durchgeführt von IPSOS im Auftrag von LexisNexis Österreich.
Gemäß § 205 Abs 5 StPO sind im Rahmen eines Diversionsverfahrens erbrachte, nicht in Geld bestehende Leistungen (hier: gemeinnützige Leistungen im Ausmaß von 100 Stunden) bei einer nachträglichen Fortsetzung des Strafverfahrens nicht zu ersetzen, im Fall einer Verurteilung jedoch angemessen auf die Strafe anzurechnen und dabei Art und Dauer der Leistung zu berücksichtigen.
Diese Anrechnung der erbrachten Leistungen ist Teil des Strafausspruchs des Urteils nach § 260 Abs 1 Z 3 StPO (vgl EBRV 25 BlgNR 22. GP 239), und nicht Gegenstand einer späteren Entscheidung, wie beispielsweise des Widerrufsbeschlusses oder - wie gegenständlich - der Strafvollzugsanordnung.
Verbindliche Umrechnungsregeln für die Berechnung des angemessenen Anteils der erbrachten gemeinnützigen Leistungen existieren nicht. Einen Umrechnungsansatz bietet jedoch § 3a Abs 1 zweiter Satz StVG, wonach 4 Stunden gemeinnütziger Leistungen einem Tag (Ersatz-)Freiheitsstrafe entsprechen.