Dieser Inhalt ist frei verfügbar. Mit einem Abonnement der ZfV erhalten Sie die Zeitschrift in Print und vollen digitalen Zugriff im Web, am Smartphone und Tablet. Mehr erfahren…
Testen Sie
ALLE 13 Zeitschriftenportale
30 Tage lang kostenlos.
Der Zugriff endet nach 30 Tagen automatisch.
Gem § 44 Abs 1 StVO 1960 sind die in § 43 StVO 1960 bezeichneten Verordnungen grds durch Straßenverkehrszeichen oder Bodenmarkierungen kundzumachen und treten mit deren Anbringung in Kraft.
Der Vorschrift des § 44 Abs 1 StVO 1960 ist immanent, dass die bezüglichen Straßenverkehrszeichen dort angebracht sind, wo der räumliche Geltungsbereich der Verordnung beginnt und endet. Zwar ist zur Kundmachung von Verkehrsbeschränkungen (hier: Geschwindigkeitsbeschränkung) keine „zentimetergenaue“ Aufstellung der Verkehrszeichen erforderlich, jedoch wird dieser Vorschrift nicht Genüge getan und liegt ein Kundmachungsmangel vor, wenn der Aufstellungsort vom Ort des Beginns bzw Endes des verordneten Geltungsbereichs einer Verkehrsbeschränkung signifikant abweicht.
Auch wenn die Rsp des VfGH zur Kundmachung von Verordnungen iSd § 44 Abs 1 StVO 1960 je nach örtlichen Verkehrsverhältnissen eine bestimmte Fehlertoleranz vorsieht und die Aufstellung der entsprechenden Verkehrszeichen nicht „zentimetergenau“ zu erfolgen hat, bewirkt die festgestellte signifikante Abweichung von 36 Metern im vorliegenden Fall eine nicht gesetzmäßige Kundmachung. Die angefochtene Verordnung erweist sich daher als gesetzwidrig.