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WRG 1959: § 102, § 104, § 104a
WRRL: Art 4
1. Nach der Rsp des EuGH sind Umweltorganisationen darauf beschränkt, im Verfahren die Beachtung solcher Rechtsvorschriften überprüfen zu lassen, die aus dem Unionsumweltrecht hervorgegangen sind. Um eine derartige Rechtsvorschrift handelt es sich bei § 104a WRG 1959 (Vorhaben mit Auswirkungen auf den Gewässerzustand); diese Bestimmung wurde durch die WRG-Novelle 2003 eingefügt und dient der Umsetzung des Art 4 Abs 7 RL 2000/60/EG (WasserrahmenRL, WRRL). Deshalb sieht § 102 Abs 5 WRG 1959 vor, dass das Beschwerderecht von Umweltorganisationen auf die Geltendmachung eines Verstoßes gegen § 104a WRG 1959 beschränkt ist.
Einen Verstoß gegen die Pflicht zur Einholung eines Gutachtens der Staubeckenkommission nach § 104 Abs 3 WRG 1959 können anerkannte Umweltorganisationen im Rahmen ihres Beschwerderechts nach § 102 Abs 5 WRG 1959 hingegen nicht geltend machen, weil es sich bei dieser Bestimmung um keine Rechtsvorschrift handelt, die in einem inhaltlichen Bezug zur Umsetzung des Art 4 Abs 7 WRRL steht. Die Staubeckenkommission hat sich seit ihrer Einrichtung mit technischen bzw technisch-wirtschaftlichen Fragen in Bezug auf Staubeckenanlagen und Talsperren bzw deren Stand- und Betriebssicherheit zu befassen, nicht jedoch mit Fragen der Auswirkungen solcher Anlagen auf den Gewässerzustand bzw den Schutz von Gewässern, der durch Rechtsvorschriften gewährleistet wird, die aus dem Unionsumweltrecht hervorgegangen sind.
2. Dem VwGH kommt es in der rechtlichen Prüfung der Abwägungsentscheidung nach § 104a Abs 2 WRG 1959 nicht zu, seine Wertung an die Stelle jener des VwG zu setzen. Er hat sich vielmehr auf die Prüfung der Frage zu beschränken, ob die Wertung des VwG vor dem Gesetz insoweit bestehen kann, als die dabei zu berücksichtigenden Argumente ausreichend erfasst und einander gegenübergestellt worden sind und als die Wertentscheidung als solche zu den maßgebenden Gesetzesvorschriften in ihrer Gesamtschau nicht in Widerspruch steht.
VwGH 11. 5. 2021, Ra 2020/07/0058