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Gewerbsmäßigkeit (hier: § 148 StGB iVm § 70 StGB – gewerbsmäßiger Betrug) verlangt neben bestimmten objektiven Kriterien die Absicht des Täters, sich durch die wiederkehrende Begehung der strafbaren Handlung längere Zeit hindurch ein nicht bloß geringfügiges fortlaufendes Einkommen zu verschaffen. Dem gewerbsmäßig handelnden Täter muss es also darauf ankommen, sich eine zumindest für einen längeren Zeitraum wirksame Einkommensquelle zu erschließen. Diese Voraussetzung beurteilt die Rsp in einer Einzelfallbetrachtung anhand folgender Überlegung: Je höher die Frequenz der (bereits erfolgten oder geplanten) Angriffe ist, desto geringer sind die Anforderungen an die beabsichtigte zeitliche Ausdehnung des Einnahmeflusses und vice versa.
Auch der Tatbestand der kriminellen Vereinigung setzt nach der Legaldefinition des § 278 Abs 2 StGB voraus, dass der Zusammenschluss von mehr als zwei Personen (mit der im Tatbestand bezeichneten Ausrichtung) auf längere Zeit angelegt ist.
OGH 13. 2. 2019, 13 Os 148/18s
Entscheidung
Im Anlassfall wurden zu beiden Schuldsprüchen nur mehrfach substratlos die verba legalia („längere Zeit“) verwendet. Die Entscheidungsgründe enthielten jedoch (zum Schuldspruch betr gewerbsmäßigen Betrug) keine Feststellungen zur zeitlichen Komponente der Intention des Angeklagten, sich durch wiederkehrende Delinquenz eine fortlaufende Einnahme zu verschaffen, und auch zum Schuldspruch betr kriminelle Vereinigung (Zusammenschluss auf längere Zeit) fanden sich in den Entscheidungsgründen keine entsprechenden Konstatierungen.