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Schon aus dem klaren Wortlaut des Denkmalschutzgesetzes ergibt sich zweifelsfrei, dass Denkmale „von Menschen geschaffene unbewegliche und bewegliche Gegenstände (einschließlich Überresten und Spuren gestaltender menschlicher Bearbeitung sowie künstlich errichteter oder gestalteter Bodenformationen) von geschichtlicher, künstlerischer oder sonstiger kultureller Bedeutung sind“ (§ 1 Abs 1 DMSG).
Grabungen nach Bodendenkmalen bedürfen gem § 11 Abs 1 DMSG grds einer Bewilligung. § 11 Abs 1 DMSG knüpft daran an, dass die Nachforschung „durch Veränderung der Erdoberfläche bzw des Grundes unter Wasser (Grabung) zum Zwecke der Entdeckung und Untersuchung beweglicher und unbeweglicher Denkmale“ unter der Erd- bzw Wasseroberfläche erfolgt. Das bedeutet, dass entweder ein Denkmal bereits vorhanden sein muss (und untersucht) oder ein solches entdeckt werden soll. Der Umstand, dass die betreffenden Bereiche seitens des Bundesdenkmalamts (bislang) nicht unter Schutz gestellt wurden, ändert nichts an der Erforderlichkeit einer Bewilligung nach § 11 Abs 1 DMSG.
Dass § 11 DMSG grundsätzlich sämtliche Bodendenkmale unabhängig von einer bereits erfolgten Unterschutzstellung umfasst und lediglich mitunter für bereits unter Schutz gestellte Denkmale strengere Vorschriften aufstellt, ergibt sich bereits aus dem insoweit eindeutigen Gesetzeswortlaut (vgl Abs 5 und Abs 8 leg cit, die - anders als etwa § 11 Abs 1 DMSG - jeweils ausdrücklich auf Denkmale abstellen, hinsichtlich derer bereits festgestellt wurde, dass deren Erhaltung im öffentlichen Interesse gelegen ist; siehe ausdrücklich nur solche Denkmale betreffend etwa auch §§ 4 und 5 DMSG).