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Aus § 53 Abs 3 GSpG ergibt sich, dass nicht nur der Eigentümer, sondern ua auch der Inhaber von Gegenständen Partei eines diesbezüglichen Beschlagnahmeverfahrens ist. Ihm kommt daher auch das Recht zu, Rechtsmittel gegen den Beschlagnahmebescheid zu erheben.
Inhaber eines Glückspielgerätes ist eine Person, die dieses in ihrer Gewahrsame hat (vgl § 309 ABGB erster Satz), beispielsweise um es Spielern zugänglich zu machen, wie dies etwa bei dem Betreiber eines Lokals der Fall ist.
VwGH 9. 1. 2020, Ra 2018/17/0241
Entscheidung
Das LVwG hat im angefochtenen Erkenntnis die Feststellung getroffen, dass die gegenständlichen Beschlagnahmen Geräte betroffen haben, die "im Betrieb KAFFEEHAUS" der beschwerdeführenden Partei aufgefunden worden waren. War aber die revisionswerbende Partei Betreiberin des Kaffeehauses und hatte sie in dieser Eigenschaft die Geräte den Spielern zugänglich gemacht, so kam ihr zumindest als Inhaberin auch das Recht zu, Beschwerde gegen den Beschlagnahmebescheid zu erheben.
Indem das LVwG bei der Prüfung der Parteistellung der revisionswerbenden Partei allein auf die Eigentumsverhältnisse an den beschlagnahmten Geräten abgestellt hat, hat sie die Rechtslage verkannt. Der angefochtene Beschluss war daher bereits deswegen gem § 42 Abs 2 Z 1 VwGG aufzuheben, ohne dass auf das weitere Revisionsvorbringen einzugehen war.