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Haftung eines GmbH–Geschäftsführers

Bearbeiter: Sabine Kriwanek / Bearbeiter: Barbara Tuma

ABGB: § 1295

GmbHG: § 25

Nach § 25 GmbHG haften Geschäftsführer nur für eigenes, schuldhaftes Verhalten und grundsätzlich nur der Gesellschaft gegenüber, nicht aber gegenüber einzelnen Gesellschaftern oder Gläubigern. Die gesetzliche Ausgangslage spricht im Allgemeinen dagegen, Geschäftsführer Dritten gegenüber haftbar zu machen, wenn sie im Namen ihres gesellschaftsrechtlichen Verantwortungsbereichs agieren. Ausnahmen von diesem Grundsatz bestehen aber va im Fall einer ausdrücklichen gesetzlichen Anordnung (zB §§ 56 Abs 3, 64 Abs 1 GmbHG; § 9 BAO; § 67 Abs 10 ASVG), bei vorsätzlicher sittenwidriger Schädigung (§ 1295 Abs 2 ABGB), bei gerichtlich strafbaren Handlungen (zB §§ 153c, 153d StGB) oder bei schuldhafter Verletzung eines Schutzgesetzes.

Der Vorwurf der vorsätzlichen sittenwidrigen Schädigung nach § 1295 Abs 2 ABGB trifft den Geschäftsführer persönlich, weshalb in einem solchen Fall eine Dritthaftung in Betracht kommt. Die daraus resultierenden Ansprüche sind deliktischer Natur. Bei vorsätzlicher sittenwidriger Schädigung ist auch der reine Vermögensschaden zu ersetzen.

OGH 27. 11. 2018, 4 Ob 222/18b

Sachverhalt

Die erstbeklagte GmbH wird vom Zweitbeklagten als Alleingeschäftsführer vertreten.

Am 4. 3. 2015 unterbreitete ihr eine Konzerngesellschaft der (damals noch nicht gegründeten) Kl ein unwiderrufliches Kaufanbot betreffend eine Liegenschaft zum Kaufpreis von 1.035.000 € „im Namen einer noch zu benennenden und/oder zu gründenden Gesellschaft (Anbotstellerin)“. Das Anbot enthielt weitere Details zum Liegenschaftskauf und zur treuhändigen Abwicklung; ua sollte im Rahmen der Kaufvertragsunterfertigung eine Anzahlung von 50.000 € auf ein Treuhandkonto des Notars der Anbotnehmerin erfolgen. Außerdem wurde ausdrücklich festgehalten, dass der Ankauf der Liegenschaft durch eine noch zu benennende und/oder zu gründende Gesellschaft erfolgt und sich die Anbotnehmerin verpflichtet, bis zur grundbücherlichen Durchführung des Kaufvertrags alles zu unterlassen, was die Anbotstellerin in ihrer Rechtsposition beeinträchtigen könnte, insb die Liegenschaft anderweitig zu veräußern oder zu belasten.

Am 5. 3. 2015 nahm der Zweitbeklagte namens der Erstbeklagten das Kaufanbot an. Der Kaufvertrag wurde von der Erstbeklagten in der Folge jedoch nicht unterfertigt. Mit Schreiben vom 19. 3. 2015 erklärte der Zweitbeklagte namens der Erstbeklagten den Rücktritt vom Anbot, weil die „Konventionalstrafe“ von 50.000 € nicht erlegt worden sei.

Der Gesellschaftsvertrag der Kl datiert vom 27. 3. 2015; am 11. 4. 2015 wurde sie in das Firmenbuch eingetragen. Am 14. 4. 2015 teilte die Klagsvertreterin dem Beklagtenvertreter mit, dass die Kl als Käuferin der Liegenschaft namhaft gemacht werde. Bereits mit Kaufvertrag vom 31. 3. 2015 hatte die Erstbeklagte jedoch schon die Liegenschaft an eine Immobilien-Entwicklungsgesellschaft verkauft, die als neue Eigentümerin in das Grundbuch eingetragen wurde.

Die Kl begehrt nun, die Bekl aus dem Titel des Schadenersatzes zur ungeteilten Hand zur Zahlung von 704.225,76 € sA zu verurteilen. Der geltend gemachte Schaden beziehe sich auf entgangenen Gewinn aus dem beabsichtigten Wohnbauprojekt sowie auf frustrierte Aufwendungen in Vorbereitung dieses Projekts.

Entscheidung

Aktivlegitimation

Das BerufungsG hat das angenommene Kaufanbot dahin auslegt, dass sich die Erstbeklagte verpflichtet habe, die Liegenschaft an die von der Konzerngesellschaft namhaft zu machende Investorengesellschaft als begünstigte Dritte zu verkaufen. Dieses von den Umständen des Einzelfalls geprägte Auslegungsergebnis ist in jedem Fall vertretbar. Die zum Thema „Aktivlegitimation“ geltend gemachten sekundären Feststellungsmängel liegen nicht vor.

Sittenwidrige vorsätzliche Schädigung

Im Anlassfall liegt nicht nur der Nichtabschluss eines Vertrags im Rahmen der Abschlussfreiheit oder der Abbruch von Vertragsverhandlungen vor. Vielmehr hat die Kl mit ihrer Namhaftmachung als Käuferin am 14. 4. 2015 die im Kaufanbot ausdrücklich genannte und auf sie bezogene Rechtsposition auf Abschluss des Kaufvertrags über die Liegenschaft der Erstbeklagten erlangt. Ob der Kaufvertrag mit der Immobilien-Entwicklungsgesellschaft zu diesem Zeitpunkt bereits abgeschlossen war oder nicht, bleibt unerheblich, weil es sich dabei nur um eine Zufälligkeit im zeitlichen Ablauf handelt.

Ob eine sittenwidrige vorsätzliche Schädigung iSv § 1295 Abs 2 ABGB vorliegt, ist eine Rechtsfrage, die typisch von den Umständen des Einzelfalls abhängt (vgl RIS‑Justiz RS0110900). Die Vorinstanzen haben das vom Zweitbeklagten gesetzte Verhalten iSd Rsp vertretbar als vorsätzliche bzw sittenwidrige Schädigung iSv § 1295 Abs 2 ABGB beurteilt. Zum Zeitpunkt des (unberechtigten) Rücktritts der Erstbeklagten vom Kaufanbot lag nicht einmal ein Kaufvertragsentwurf vor; zu der für die Fälligkeit der Anzahlung maßgebenden Unterfertigung des Kaufvertrags ist es überhaupt nicht gekommen.

Schadenersatz

Die Beurteilung des BerufungsG, dass die Bekl für den entgangenen Gewinn und die frustrierten Aufwendungen der Kl aus der sittenwidrigen Schädigung iSd § 1295 Abs 2 ABGB einzustehen haben, hält sich im Rahmen der Rsp (RIS‑Justiz RS0030153). Das Gleiche gilt für die Schlussfolgerung, dass bereits das Entstehen einer Verbindlichkeit einen (positiven) Schaden bedeutet (RIS‑Justiz RS0022568) und die Voraussetzungen für die Fällung eines Zwischenurteils jedenfalls gegeben sind. Dazu liegen auch die von den Bekl geltend gemachten sekundären Feststellungsmängel nicht vor.

Artikel-Nr.
Rechtsnews Nr. 26765 vom 07.02.2019