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Haftung von GmbH-Geschäftsführern wegen Veruntreuung

Bearbeiter: Sabine Kriwanek / Bearbeiter: Barbara Tuma

ABGB: §§ 1293 ff

StGB: § 133

Auch wer bei Ausübung der Tätigkeit als Geschäftsführer gegen Gläubiger gerichtete strafbare Handlungen begeht (hier: Veruntreuung nach § 133 StGB), haftet persönlich gegenüber den Gläubigern für den Schaden.

Nach § 133 StGB ist zu bestrafen, wer ein Gut, das ihm anvertraut worden ist, sich oder einem Dritten mit dem Vorsatz zueignet, sich oder den Dritten dadurch unrechtmäßig zu bereichern. Die Sache kann dem Täter auch von einer vom Berechtigten verschiedenen Person „anvertraut“ werden. Wird eine Geldsumme mit dem Auftrag übergeben, dafür Waren einzukaufen (hier: GmbH als Kommissionär), sind nicht nur die Geldsumme und die ursprünglichen damit erworbenen Güter „anvertraut“, sondern auch allfällige Umtauschgegenstände. Diese Überlegungen gelten auch für den hier zu beurteilenden Fall der Rücküberweisung eines Kaufpreises an den Kommissionär (hier: GmbH). Hätte nämlich die GmbH etwa eine Warenlieferung erhalten, dann wären diese Waren als ihr bzw den bekl Geschäftsführern „anvertraut“ anzusehen gewesen; die GmbH bzw die Bekl hätten diese Waren an die kl Auftraggeberin herauszugeben gehabt. Die Kl hatte der Gesellschaft das Geld zur Verfügung gestellt, um damit die bestellten Waren zu bezahlen; damit wäre die Gesellschaft aber auch verpflichtet gewesen, den rücküberwiesenen Betrag an die Kl weiterzuleiten. Dieser Betrag war der Gesellschaft bzw den Bekl damit „anvertraut“. Ob die Rücküberweisung „ohne Zutun“ der Bekl erfolgt war, ist irrelevant; die GmbH bzw die Bekl waren nach Eingang der Rücküberweisung keinesfalls befugt, frei über das Geld zu verfügen und es anderweitig zu investieren.

OGH 31. 8. 2018, 6 Ob 75/18z

Entscheidung

Veruntreuung

Nach den Feststellungen hatte die Kl mit der GmbH vereinbart, dass letztere Waren einkaufen und diese dann mit entsprechendem Provisionsaufschlag an die Kl weiterverkaufen sollte. Die Kl leistete Zahlungen auf ein Konto, dessen Guthaben zur Abwicklung der Kommissionsgeschäfte und zur Abdeckung der Forderungen der GmbH gegenüber der Kl verwendet werden sollte und nur für diese Zwecke verwendet werden durfte. Die überwiesenen Gelder waren somit „anvertraut“. Die Kl leistete diese Beträge nicht etwa als Anzahlungen für bestimmte Warenbestellungen, womit sie in das freie Vermögen der Gesellschaft übergegangen wären; vielmehr hatte die GmbH die Gelder ganz spezifisch zu verwenden. Sowohl die dem Einkaufs- als auch die dem Verkaufskommissionär übergebenen Waren und Beträge sind iSd § 133 StGB „anvertraut“.

Weiters war vereinbart, dass Überzahlungen ausschließlich für (weitere) Geschäfte zwischen der Kl und der GmbH verwendet werden durften und die Guthabensbeträge somit für die Kl zu verwahren seien. Wenn schon jene Beträge, die sich auf ein bestimmtes Kommissionsgeschäft beziehen, Gegenstand einer Veruntreuung sind, dann muss dies erst recht für Zahlungen gelten, die auf ein Verrechnungskonto gelegt werden und vereinbarungsgemäß ausschließlich für zukünftige Geschäfte verwendet werden sollen. Eine freie Verfügungsbefugnis der GmbH über diese Beträge bestand jedenfalls nicht.

Eine Veruntreuung begingen die bekl Geschäftsführer der GmbH hier somit einerseits hinsichtlich der Rücküberweisung des Kaufpreises an die GmbH durch ein Unternehmen (iHv 965.000 €) und andererseits hinsichtlich des Guthabens der Kl auf dem Verrechnungskonto, das nach der Vereinbarung mit der Kl nicht – wie hier – für Investitionen in diverse Projekte der GmbH ausgegeben werden durfte.

Hinsichtlich dieser Teilbeträge (insg somit hinsichtlich 1.379.978,70 €) bestätigte der OGH die Veruntreuung und verneinte die geltend gemachte Verjährung.

Keine Veruntreuung

Hinsichtlich des Teilklagebegehrens iHv 890.000 € sah der OGH hingegen keine Veruntreuung der Bekl:

Nach den Feststellungen hatten die Bekl der Kl mitgeteilt, dass die GmbH für eine offene Bestellung der Kl bei einem Hersteller kein Geld zur Verfügung habe, um diesen zu bezahlen; auch von der Bank bekomme sie keinen Kredit mehr. Daraufhin verpfändete die Kl der Bank ein Bankguthaben iHv 890.000 €. Diese Sicherheit nahm die Bank auch in Anspruch und die GmbH schrieb den Betrag der Kl auf dem Verrechnungskonto gut.

Damit haben sich die Bekl das Geld nicht zugeeignet, sondern hat die Bank die Sicherheit verwertet und die Gesellschaft schrieb der Kl diesen Betrag anschließend auf dem Verrechnungskonto gut. Mit einer solchen (verrechnungstechnischen) Vorgehensweise wurde aber nicht eine Sache (das Geld) anvertraut, die anschließend zweckwidrig verwendet worden wäre.

Vielmehr entstand eine Regressforderung der Kl (als Sicherheitenbestellerin) gegenüber der Gesellschaft. Dass diese die Regressforderung gegenüber der Kl nicht bedienen kann, bedeutet kein strafbares Verhalten iSd § 133 StGB; es wird bloß eine zivilrechtliche Forderung (nämlich der Regressanspruch aus der Inanspruchnahme des Pfands) nicht erfüllt.

Denkbar wäre in diesem Zusammenhang allerdings ein betrügerisches Verhalten, wenn die Sicherheit mittels falscher Behauptungen herausgelockt worden sein sollte. Das Vorbringen der Kl deutet in diese Richtung, macht sie doch geltend, dass die Forderungen, für deren Besicherung das Pfandrecht angeblich benötigt wurde, in Wahrheit längst bezahlt gewesen seien, sodass das verpfändete Bankguthaben offenbar für ganz andere Forderungen der Bank gegen die Gesellschaft verwertet worden sei.

Die Vorinstanzen haben zu diesem Themenkreis kaum Feststellungen getroffen, insb nicht festgestellt, für welche Forderungen die Sicherheitsleistung tatsächlich erfolgte und anschließend verwertet wurde und ob die Bekl der Kl gegenüber bei der Verpfändung falsche Angaben gemacht hatten. Für die Beurteilung, ob ein Betrug vorliegt, wäre aber entscheidend, ob die Bekl im Zeitpunkt der Gespräche mit der Kl bezüglich der Notwendigkeit der Bestellung des Pfands den Vorsatz hatten, dass die Sicherheit der Kl letztlich für andere Forderungen verwendet werden wird als jene, die sie gegenüber der Kl erwähnten (vgl zur Bürgschaft 11 Os 25/81; vgl auch RIS-Justiz RS0094511).

Das ErstG wird diese Fragen mit den Parteien zu erörtern und Feststellungen hiezu zu treffen haben.

Artikel-Nr.
Rechtsnews Nr. 26511 vom 17.12.2018