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Halteverbot: Kombinationskraftwagen als „Lastfahrzeug“?

Bearbeiter: Sabine Kriwanek / Bearbeiter: Barbara Tuma

KFG: § 2

StVO: § 2, § 24, § 52

Im vorliegenden Fall ist von der als „Halte- und Parkverbot“ bezeichneten Verbotszone die „Ladetätigkeit mit Lastfahrzeugenausgenommen. Als Lastfahrzeug gilt ein „zur Beförderung von Gütern bestimmtes“ Kraftfahrzeug, Fuhrwerk oder ein ausschließlich zur Beförderung von Gütern bestimmtes Fahrrad (§ 2 Abs 1 Z 23 StVO). Nach der Rsp des VwGH setzt die Qualifikation als „Lastfahrzeug“ iSd § 2 Abs 1 Z 23 StVO nicht voraus, dass ein Fahrzeug ausschließlich zur Beförderung von Gütern bestimmt ist.

Auch ein Kombinationskraftwagen ist dann als „Lastfahrzeug“ anzusehen, wenn von seiner Bestimmung, vorwiegend zur Beförderung von Gütern verwendet zu werden, Gebrauch gemacht wird. Bei der Beurteilung, ob es sich bei einem Kombinationskraftwagen um ein Lastfahrzeug iSd § 2 Abs 1 Z 23 StVO handelt, kommt es lediglich auf das Vorliegen einer Ladetätigkeit in einem konkreten Zeitpunkt an, nicht jedoch darauf, ob der Kombi ständig „vorwiegend zur Beförderung von Gütern verwendet“ wird, zumal der Kombinationskraftwagen nach den Mat zu § 2 Z 6 KFG (ErläutRV 186 BlgNR 11. GP 70) dadurch gekennzeichnet ist, dass der zur Beförderung von Personen und Gütern bestimmte Raum des Fahrzeuges betriebsmäßig, also mit einfachen Mitteln, von der Personenbeförderung auf die Güterbeförderung und umgekehrt umgestellt werden kann. Unter der „Umstellung“ des Kombinationskraftwagens auf eine Verwendung zur vorwiegenden Beförderung von Gütern wäre demgemäß dann auszugehen, wenn zur Tatzeit hinter der ersten Sitzreihe eine feste und unbewegliche Ladefläche für die Aufnahme von Gütern ergestellt worden ist.

VwGH 8. 2. 2024, Ra 2022/02/0001

Entscheidung

Das VwG gab im angefochtenen Erkenntnis die Rsp des VwGH wieder, hielt jedoch missverständlich fest, es sei weder vorgebracht noch nachgewiesen worden, dass das verfahrensgegenständliche Fahrzeug vorwiegend zur Beförderung von Gütern verwendet werde. An späterer Stelle des angefochtenen Erkenntnisses wird davon ausgegangen, dass es sich im konkreten Fall um einen Kombinationskraftwagen handelt, der für diesen konkreten und gegenständlichen Sachverhalt rechtlich als Lastfahrzeug anzusehen ist und im Bereich der Ladezone abgestellt sein durfte, um eine Ladetätigkeit durchzuführen.

Das VwG traf jedoch keine Feststellungen darüber, ob der Kombinationskraftwagen zur Tatzeit vorwiegend zur Beförderung von Gütern „umgestellt“ war, ob etwa die Rückbank umgelegt war. Ebenso fehlen dem angefochtene Erkenntnis konkrete Sachverhaltsannahmen über das Vorliegen einer Ladetätigkeit im Tatzeitpunkt. Es kann nicht ausgeschlossen werden, dass ergänzende Feststellungen zu einem anderen Ergebnis des angefochtenen Erkenntnisses geführt hätten.

Mit Blick auf das in der Revision angesprochene Wechselkennzeichen scheinen für das fortgesetzte Verfahren auch nähere Erhebungen angezeigt, um abschließend beurteilen zu können, ob es sich beim verwendeten Fahrzeug überhaupt um einen Kombinationskraftwagen oder einen Personenkraftwagen handelte (für den das bisher Gesagte nicht gelten würde).

Artikel-Nr.
Rechtsnews Nr. 35298 vom 10.04.2024