News

Harte oder weiche Patronatserklärung?

Bearbeiter: Sabine Kriwanek / Bearbeiter: Barbara Tuma

ABGB: §§ 914 f

Der Begriff der Patronatserklärung ist als Mittel der Kreditsicherung eine Sammelbezeichnung für eine Vielzahl von Erklärungen einer Person (dem Patron), die zum Kreditnehmer idR in einem Naheverhältnis steht. Patronatserklärungen können einen ganz unterschiedlichen Inhalt haben. Nach der Rsp ist zwischen „harten“ und „weichen“ Patronatserklärungen zu unterscheiden, wobei der konkrete Inhalt der (allenfalls) bestehenden Verpflichtung durch Auslegung zu ermitteln ist. Nur die „harte“ Patronatserklärung hat klare Konturen. Sie ist durch die Übernahme der Verpflichtung gekennzeichnet, den Schuldner – regelmäßig eine Tochtergesellschaft – so auszustatten, dass er seine Schulden beim Kreditgeber zurückzahlen kann. Hingegen können „weiche“ Patronatserklärungen einerseits unverbindliche Äußerungen sein, andererseits aber auch rechtlich verbindliche Handlungszusagen; liegt eine solche Handlungspflicht vor, kann deren Verletzung Schadenersatzansprüche auslösen.

Ist der objektive Aussagewert der Patronatserklärung zweifelhaft, ist ihr rechtlicher Gehalt nach den Auslegungsregeln der §§ 914 f ABGB zu ermitteln (hier „weiche“ Patronatserklärung: nur Verpflichtung zur Leistung von weiterem Eigenkapital, nicht jedoch zur Bezahlung der Kreditschulden des Protegés, der Gesellschaft; diese Klausel findet sich auch nicht im Punkt „Sicherheiten“, sondern unter „Finanzierungsvoraussetzungen“ bzw „Zusatzbedingungen“).

OGH 18. 11. 2022, 6 Ob 204/22a

Sachverhalt

Die Erstbekl und der Zweitbekl sind jeweils zu 50 % Gesellschafter einer GmbH; die Erstbekl ist zudem selbstständig vertretungsbefugte Geschäftsführerin der Gesellschaft. Die Gesellschaft errichtete als Bauträger eine Wohnanlage mit selbstständigen Wohnungseigentumseinheiten. Zur Finanzierung des Projekts schloss die GmbH mit dem kl Kreditinstitut einen Kontokorrentkreditvertrag über 1.000.000 € und einen Abstattungskreditvertrag über 400.000 € ab. Als Sicherheiten wurden im Kreditvertrag neben Pfandrechten ua Bürgschaften der Bekl über jeweils 150.000 € vereinbart (im Punkt „Sicherheiten“).

Nach dem Punkt „Sicherheiten“ finden sich im Kontokorrentkreditvertrag folgende Vertragspunkte:

„Sonstiges: Rückzahlung mit Teilzahlungen aus Wohnungsverkäufen

Finanzierungsvoraussetzungen:

-Abwicklung des Bauvorhabens gem den Richtlinien des Bauträgervertragsgesetzes
-Treuhändige Abwicklung RA [***]
-Auszahlung nach Rechnungslegung
-Bereitstellung des Finanzierungsbetrages in Form einer Zwei-Konten-Methode Kontokorrenkreditkonto und Zahlungsverkehrskonto
-Ausschüttungen aus der GmbH dürfen nur nach schriftlicher Zustimmung durch die finanzierende Bank erfolgen
-Verkaufserlöse werden ausschließlich zur Kreditrückführung verwendet
-Die Gesellschafter verpflichten sich, weiteres Eigenkapital zur Verfügung zu stellen, falls sich das Projekt finanziell negativ entwickelt“.

Diese Klausel findet sich auch im Abstattungskreditvertrag im PunktZusatzvereinbarungen.

Die Klauseln in den Kreditverträgen der Gesellschaft, wonach sich die Gesellschafter verpflichten würden, weiteres Eigenkapital zur Verfügung zu stellen, falls sich das Projekt finanziell negativ entwickelt, wurden von der Kreditabteilung der Kl formuliert und mit den Bekl nicht dezidiert besprochen.

Darüber hinaus schlossen die Bekl selbst mit der Kl drei Abstattungskreditverträge über insgesamt 1.490.000 € zur Finanzierung des Bauprojekts ab.

Nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen der Gesellschaft begehrt die Kl nun den Klagsbetrag als Teilbetrag der Kreditaushaftungen der Gesellschaft. Die Verpflichtung der Bekl, „weiteres Eigenkapital zur Verfügung zu stellen, falls sich das Projekt finanziell negativ entwickelt“, stelle eine externe harte Patronatserklärung der Bekl dar.

Die Vorinstanzen wiesen die Klage ab, weil sich aus der genannten Vertragsklausel eine Verpflichtung zur Bezahlung der Kreditschulden der Gesellschaft nicht ableiten lasse. Die Revision dagegen wurde vom OGH zurückgewiesen.

Entscheidung

Das BerufungsG legte die Vertragsbestimmung dahin aus, dass nur eine Verpflichtung zur Leistung von weiterem Eigenkapital vorliege, nicht jedoch – wie in andern Patronatsklauseln üblich – zur Bezahlung der Kreditschulden des Protegés, also der Gesellschaft. Die Verpflichtung könne daher nur bedeuten, dass unter gewissen Umständen das Eigenvermögen der Gesellschaft gestärkt werden müsse. Dafür spreche auch, dass sich die Klausel nicht unter dem Punkt „Sicherheiten“, sondern unter „Finanzierungsvoraussetzungen“ bzw „Zusatzbedingungen“ finde. Die Kl könne aufgrund dieser Klausel von den Bekl nicht die ausständigen Kreditmittel einfordern.

Eine aufzugreifende Fehlbeurteilung des BerufungsG zeigt die Revision nicht auf:

Von einer gänzlich unverbindlichen Erklärung ist das BerufungsG ohnehin nicht ausgegangen.

Die Revision legt nicht dar, weshalb sich die Klausel nicht unter dem Vertragspunkt „Sicherheiten“ befindet, wenn sie wie behauptet eine „harte“ Patronatserklärung darstellen sollte. Unter den „Finanzierungsvoraussetzungen“ (Kontokorrentkredit) bzw „Zusatzvereinbarungen“ (beim Abstattungskredit) wurden hingegen vorwiegend Regelungen getroffen, die die Durchführung des Bauträgerprojekts und des Kontokorrents betreffen. Auch angesichts des Wortlauts der Klausel kann von der klaren und eindeutigen Regelung einer Ausstattungsverpflichtung zur Besicherung der Kreditrückführung nicht gesprochen werden. Das Aufforderungsschreiben der Kl zum Kontokorrentkredit, auf das sich die Revision bezieht, spricht im Übrigen selbst von einem erforderlichen Nachschuss zur Fortsetzung der Arbeiten.

Bereits das ErstG hat darauf hingewiesen, dass die Kl von den Bekl persönliche Haftungen in Form von Bürgschaften in Höhe eines Kreditteilbetrags verlangt habe. Die Kl habe daher nicht annehmen dürfen, die Bekl hätten mit der strittigen Klausel darüber hinaus (also neben den übernommenen Bürgschaften und den persönlich aufgenommenen Abstattungskrediten) eine Haftung für den gesamten Kreditbetrag der Gesellschaft übernehmen wollen. Hätte die Kl eine solche Verpflichtung gewollt, hätte sie dies leicht durch höhere Höchstbeträge in den Bürgschaften der Bekl erreichen können. Dagegen führt die Revision keine zugkräftigen Argumente ins Treffen.

Artikel-Nr.
Rechtsnews Nr. 33634 vom 06.02.2023