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StPO: § 221, § 271, § 276a, § 281
Die Hauptverhandlung stellt nach dem System der StPO eine Einheit dar. Auch wenn sie an mehreren Verhandlungstagen stattfindet, gibt es – sofern sie nicht gem § 276a zweiter Satz erster Satzteil StPO wiederholt wird – (nur) eine Hauptverhandlung. Über die Hauptverhandlung ist gem § 271 StPO (nur) ein Protokoll aufzunehmen; auch ein getrennt nach Verhandlungstagen in mehreren gesonderten – vom Vorsitzenden (und Schriftführer) jeweils unterfertigten – Schriftstücken verfasstes Protokoll ist demgemäß als Einheit anzusehen. Fertig gestellt ist ein aus mehreren Teilen bestehendes Hauptverhandlungsprotokoll diesfalls erst mit der Unterschriftsleistung des Vorsitzenden unter dem letzten Teil. Erst danach kann ein Protokollberichtigungsverfahren iSd § 271 Abs 7 StPO Platz greifen; zuvor steht es den Beteiligten aber gem § 271 Abs 1 letzter Satz StPO frei, in der Hauptverhandlung die Feststellung einzelner Punkte im Protokoll zur Wahrung ihrer Rechte zu verlangen.
Jedem Beteiligten steht dem Zweck der Bestimmung des § 271 Abs 7 StPO entsprechend nur ein Antrag auf Berichtigung des Protokolls über die Hauptverhandlung zu; dies gilt auch dann, wenn diese an mehreren Verhandlungstagen stattgefunden hat.
OGH 14. 1. 2015, 15 Os 52/14g (15 Os 53/14d)
Entscheidung
Zudem hat der OGH in der 85 Seiten umfassenden Entscheidung ua ausgesprochen:
- | Gegen in der Hauptverhandlung gefasste Beschlüsse (sei es des Vorsitzenden, sei es des Senats) und prozessleitende Verfügungen gibt es grundsätzlich kein gesondertes Rechtsmittel (§ 238 Abs 3 StPO). Den zur Anfechtung des Schuld- oder Freispruchs legitimierten Beteiligten steht im Fall ihrer Antragstellung in der Hauptverhandlung und einer ablehnenden Beschlussfassung durch das Schöffengericht nur die Möglichkeit offen, das Urteil aus dem Nichtigkeitsgrund des § 281 Abs 1 Z 4 StPO zu bekämpfen. |
- | Die Behauptung von Befangenheit des Sachverständigen im Hauptverfahren aufgrund seiner Tätigkeit im Auftrag der Staatsanwaltschaft im Ermittlungsverfahren macht den sinngemäß anzuwendenden Grund des § 47 Abs 1 Z 3 (iVm § 126 Abs 4 erster Satz) StPO, nicht aber jenen der Z 2 geltend, steht doch weder eine vormalige Tätigkeit des Sachverständigen als Organ der Kriminalpolizei, als Staatsanwalt oder als Richter in Rede, sondern vielmehr eine Vorbefasstheit aufgrund seiner Sachverständigentätigkeit im Auftrag der Staatsanwaltschaft als einer [nunmehrigen] Beteiligten des Verfahrens. Hinweis: Zum Tätigwerden von Sachverständigen im Ermittlungs- und im Strafverfahren siehe VfGH 10. 3. 2015, G 180/2014 ua, LN Rechtsnews 19264 vom 3. 4. 2015. |
- | Ist dem Angeklagten die behauptete strukturelle Befangenheit des Sachverständigen bereits zu Beginn der Hauptverhandlung bekannt, kann er sich gegen dessen Beiziehung (durch Vernehmung) nur vor deren Beginn durch einen Antrag auf Enthebung zur Wehr setzen. Andernfalls kann der Angeklagte aber das Vorkommen des mündlichen Gutachtens und dessen Berücksichtigung im Urteil nicht verhindern – auch nicht durch die pauschale Behauptung, die (zuvor bekannte) Befangenheit des Sachverständigen habe sich in seinen gutachterlichen Ausführungen erneut manifestiert, womit auch kein anderer Grund für eine Befangenheit iSd § 47 Abs 1 Z 3 StPO plausibel gemacht wird. |
- | Eine auf die Behauptung eines entsprechenden Beweisverwertungsverbots gestützte Anfechtung des Urteils aus § 281 Abs 1 Z 5 oder Z 5a StPO könnte nur dann Erfolg haben, wenn der Bf an der Geltendmachung des korrespondierenden Beweiserhebungsverbots als Verfahrensmangel gehindert gewesen wäre. |
- | Der Tatbestand des § 146 StGB (Betrug) verlangt keine tatsächlich eingetretene Bereicherung. |
- | Die Beschreibung der Tat im Spruch dient nicht deren Konkretisierung, sondern lediglich der Individualisierung; der urteilsgegenständliche Lebenssachverhalt ist somit bloß soweit abzugrenzen, um Mehrfachverurteilungen hintanzuhalten und jene entscheidenden Tatsachen zu bezeichnen, auf welche die gesetzliche Deliktsbeschreibung abstellt. Die über die Individualisierung hinausgehende Konkretisierung, dh die Anführung der besonderen Umstände des Einzelfalls, erfolgt in den Urteilsgründen. |
- | Nichtigkeit nach § 281 Abs 1 Z 11 zweiter Fall StPO würde nur die unzutreffende Heranziehung eines für die Strafzumessungsschuld irrelevanten Umstands bewirken, nicht jedoch die bloß irrige Einordnung eines nach den Grundsätzen für die Strafbemessung bedeutsamen Umstands. In der Wertung von „zwei einschlägigen Vorstrafen“ (§ 33 Abs 1 Z 2 StGB) statt - richtigerweise – des Zusammentreffens strafbarer Handlungen (§ 33 Abs 1 Z 1 StGB) als erschwerend liegt daher keine Nichtigkeit. |
- | Kein Nichtigkeits-, sondern bloß ein Berufungsgrund wird mit der Behauptung geltend gemacht, das ErstG habe den Umstand der untergeordneten Tatbeteiligung des Angeklagten zu Unrecht nicht als mildernd gewertet. |
- | Aus Z 5a des § 281 Abs 1 StPO sind die dem Schuldspruch zugrunde liegenden Urteilsannahmen nur insoweit anfechtbar, als sie die Frage nach der rechtlichen Kategorie der dem Nichtigkeitswerber angelasteten strafbaren Handlung(en) beantworten und solcherart entscheidend sind. |