Dieser Inhalt ist frei verfügbar. Mit einem Abonnement der Zak erhalten Sie die Zeitschrift in Print und vollen digitalen Zugriff im Web, am Smartphone und Tablet. Mehr erfahren…
Testen Sie
ALLE 13 Zeitschriftenportale
30 Tage lang kostenlos.
Der Zugriff endet nach 30 Tagen automatisch.
Alle LexisNexis-Fachzeitschriften sind im Volltext auch in Lexis 360® verfügbar.
Lexis 360 ist Österreichs innovativste* Recherchelösung und bietet Zugriff auf
alle relevanten Quellen von Rechtsnews, Gesetzen, Urteilen und Richtlinien bis
zu Fachzeitschriften und Kommentaren.
Testen Sie jetzt Lexis 360® kostenlos.
*Ergebnis einer Umfrage unter 225 Steuerberater:innen und Rechtsanwält:innen (Mai 2024) durchgeführt von IPSOS im Auftrag von LexisNexis Österreich.
1. Wegen eines Raubes im Zuge einer „Home Invasion“ hat der OGH eine Freiheitsstrafe von sieben Jahren und sechs Monaten (S***** S*****) bzw von sechs Jahren (F***** S*****) ausgesprochen (erschwerend waren die Belastung mit einschlägigen Vorstrafen, die qualvolle Tatbegehung gegen zwei Opfer, darunter ein schlaf- und altersbedingt wehrloses Opfer [Knebelung und rücksichtslose Fesselung sowie dadurch bewirkte Todesfurcht] und die zugefügten Verletzungen, mildernd die weitgehenden Geständnisse sowie die teilweise Schadensgutmachung). Hält man sich die eingehende Planung und die sorgfältige Vorbereitung der brutal ausgeübten Raubtat – gegen die so gut wie keine Vorsicht möglich war – vor Augen und bedenkt die jüngst ausgedrückte Wertung des Gesetzgebers zum erhöhten Schutz von Wohnstätten (§ 129 Abs 2 Z 1 StGB; Anm: gemeint wohl das StrRÄG 2015, BGBl I 2015/112), werden nur die genannten Freiheitsstrafen dem Unrechts- und Schuldgehalt der gegenständlichen Delinquenz gerecht. Die Abstufung ergibt sich – neben der höheren Vorstrafenbilanz – aus der führenden Rolle des Angeklagten S***** S*****.
Der weitere Täter F***** A***** hat heimtückisch und nachhaltig einen für das altersbedingt wehrlose Opfer – das ihm über Jahre Verdienstmöglichkeit eingeräumt und auch sonst nur Gutes getan hatte – sehr belastenden Angriff in deren Wohnung ausgelöst, gegen den keine Vorsicht zu gebrauchen war. Die über ihn vom ErstG verhängte Strafe (Freiheitsstrafe von sechs Jahren und sechs Monaten) ist daher keineswegs überhöht und musste der in ihrem Begehren völlig realitätsfremden Berufung der Erfolg versagt bleiben.
2. Nach § 31 Abs 1 EU-JZG darf eine Person, die aufgrund eines von einer österreichischen Justizbehörde erlassenen Europäischen Haftbefehls an Österreich übergeben wurde, ohne die Zustimmung des Vollstreckungsstaats wegen einer vor ihrer Übergabe begangenen anderen Handlung, auf die sich der Europäische Haftbefehl nicht erstreckte, weder verfolgt noch verurteilt noch einer mit Freiheitsentziehung verbundenen vorbeugenden Maßnahme unterworfen, noch aufgrund eines weiteren Europäischen Haftbefehls an einen anderen Mitgliedstaat übergeben werden. Die Spezialität der Übergabe findet keine Anwendung, wenn eine der Ausnahmebestimmungen des § 31 Abs 2 EU-JZG vorliegt. Eine Spezialitätsbindung besteht nur für solche Straftaten der übergebenen Person, auf die sich der von den österreichischen Justizbehörden erlassene Europäische Haftbefehl nicht erstreckt. Es darf also nur jener historische Lebenssachverhalt eine Strafverfolgung der übergebenen Person in Österreich auslösen, der Gegenstand des Europäischen Haftbefehls ist. Jener Sachverhalt, welcher der Strafverfolgung in Österreich zugrunde liegt, und jener, auf den sich der Europäische Haftbefehl bezieht, müssen übereinstimmen (Identität der Tat).