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Identitätsfeststellung im Fremdenrecht – BGBl

Bearbeiter: Sabine Kriwanek / Bearbeiter: Barbara Tuma

Bundesgesetz, mit dem das Grenzkontrollgesetz und das BFA-Verfahrensgesetz geändert werden

BGBl I 2016/25, ausgegeben am 20. 5. 2016

Bisherige Rechtslage

Bisher richtete sich die Erfassung und Speicherung von personenbezogenen Daten bzw deren Abgleich mit Datenbanken iZm der Einreise bzw Zurückweisung von Fremden nach unterschiedlichen Regelungen im FPG und GrekoG. Daher sollen nun der Umfang der Identitätsfeststellung, der Abgleich mit den Datenbanken und die Speicherung für alle Fallkonstellationen bei der Einreise nach Österreich einheitlich festgelegt werden.

Änderung im GrekoG

Durch Einfügung einer entsprechenden Regelung in § 12a Abs 2 GrekoG wird klargestellt, dass zum Zwecke der Identitätsfeststellung bei Fremden eine erkennungsdienstliche Behandlung sowie der Abgleich mit den polizeilichen Datenanwendungen zulässig ist, wenn die Feststellung der Identität anders nicht möglich ist. Ein Verweis auf § 2 Abs 5 Z 4 FPG verdeutlicht dabei, dass unter erkennungsdienstlichen Daten Lichtbilder, Papillarlinienabdrücke, äußerliche körperliche Merkmale und die Unterschrift zu verstehen sind (vgl AB 1098 BlgNR 25. GP).

Im AB wird weiters klargestellt, dass die Ermächtigung zur erkennungsdienstlichen Behandlung grundsätzlich unabhängig davon gilt, ob der Grenzübertritt gestattet wird oder nicht.

Die Anfertigung eines Lichtbilds und die Abnahme von Fingerabdrücke ist vor dem Hintergrund des Schengener Grenzkodex va bei den Personen geboten, die über kein Reisedokument bzw Visum verfügen, aber denen gem Art 5 Abs 4 lit c Schengener Grenzkodex die Einreise aus humanitären Gründen gestattet wird; bei dieser Personengruppe kann nämlich mangels Reisedokument die Identität im Rahmen des § 35 SPG meist nicht ausreichend ermittelt werden.

Die Verarbeitung der ermittelten personenbezogenen Daten des Fremden im Zentralen Fremdenregister (vgl §§ 26 ff BFA-VG) samt den Ergebnissen der erkennungsdienstlichen Behandlung ist im Rahmen des § 15 GrekoG vorgesehen.

Vor dem Hintergrund der Verhältnismäßigkeit sind österreichische Staatsbürger von der Ermächtigung zur erkennungsdienstlichen Behandlung nicht betroffen, weil die Regelung ausdrücklich nur in Bezug auf Fremde gilt (vgl Definition in § 2 Abs 4 Z 1 FPG).

Die Dauer der Speicherung bzw die Löschung der Daten richtet sich nach den Regelungen der §§ 23 ff BFA-VG.

Änderung im BFA-VG

Bei Fremden, die ohne Reisedokument bzw Visum einreisen stehen die Behörden im Hinblick auf die Feststellung der Identität und bei der damit im Zusammenhang stehenden Abklärung, ob gegen die Einreise Hinderungsgründe bestehen, vor besonderen Herausforderungen. Bereits jetzt besteht die Möglichkeit, aus dem Zentralen Fremdenregister mit Hilfe der Papillarlinienabdrucke diesbezügliche Informationen abzufragen. Diese Möglichkeit wird insofern erweitert, als auch das Lichtbild des Einreisenden für diesen Zweck verwendet werden darf. Bei Fremden ohne Dokumente sind die Papillarlinienabdrucke und das Lichtbild zumeist die einzig gesicherten Informationen, über die die Behörden zu diesem Menschen verfügen. Dies korrespondiert mit Art 20 Abs 2 VO (EG) 1987/2006 über die Einrichtung, den Betrieb und die Nutzung des Schengener Informationssystems der zweiten Generation (SIS II), wonach Ausschreibungen im SIS II auch Lichtbilder zu umfassen haben.

Inkrafttreten

Die Änderungen treten mit 1. 6. 2016 in Kraft.

Artikel-Nr.
Rechtsnews Nr. 21660 vom 20.05.2016