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Mangels besonderer Verdachtsmomente besteht keine Informationspflicht des Immobilienmaklers gegenüber seinen Auftraggebern, dass es in jüngerer Zeit immer wieder vorgekommen ist, dass kriminelle „Kaufinteressenten“ ein Interesse am Kauf von Liegenschaften nur vortäuschen, ein Devisentauschgeschäft vorschlagen und ihren Opfern mitgebrachte Wertgegenstände (hier: Goldmünzen) abnehmen („Rip Deals“).
Sachverhalt
Der genaue Sachverhalt lässt sich nur der Homepage des OGH (ogh.gv.at) entnehmen:
Eigentümer einer wertvollen Liegenschaft (die Klägerin und ihr Ehemann) hatten längere Zeit vergeblich nach einem Käufer gesucht und beauftragten schließlich einen Immobilienmakler mit der Interessentensuche. Nachdem der Makler das Objekt angeboten und sich ein Kaufinteressent gemeldet hatte, informierte er die Eigentümer davon, dass sich der Interessent mit ihnen in einer italienischen Stadt treffen wolle; er habe erklärt, einen nicht unerheblichen Teil des Kaufpreises bar in Schweizer Franken zahlen zu wollen.
Zum vereinbarten Termin erschien überraschend nicht der ursprüngliche Interessent, sondern ein anderer, der sich gegenüber dem Makler nicht eindeutig ausweisen wollte. Nach seiner Erklärung, er wolle ohnehin nur mit den Eigentümern selbst verhandeln, hielt sich der Makler aus dem weiteren Ablauf weitgehend heraus, wies seine Auftraggeber aber noch darauf hin, den Kauf jedenfalls über einen österreichischen Notar abzuwickeln.
Ohne Wissen des Maklers reisten die Eigentümer in der Folge zu einem weiteren Gesprächstermin nach Italien und nahmen dazu über Aufforderung des Interessenten mehr als 160.000 € in Goldmünzen mit. Anstelle des angekündigten Umtauschs dieser Münzen in Schweizer Franken im entsprechenden Gegenwert entriss ein Begleiter des Interessenten den späteren Kl die Goldmünzen und hinterließ ihnen lediglich eine Tasche mit Falschgeld.
Die Schadenersatzklage der Auftraggeber gegen den Makler auf Ersatz des Werts der Goldmünzen wurde von den Gerichten erster und zweiter Instanz abgewiesen, weil sie kein vertragswidriges Verhalten des Maklers erkennen konnten.
Entscheidung
Insgesamt hegt der OGH keine Bedenken gegen die Beurteilung der Vorinstanzen:
Auf eine Betrugs- oder gar Raubabsicht musste nicht schon deshalb geschlossen werden, weil die Umstände der Vertragsverhandlungen ungewöhnlich waren (anstelle des ursprünglichen Interessenten erschien eine andere Person und wollte ihre Identität gegenüber den Maklern nicht nachweisen und die Verhandlungen allein mit der Kl führen) oder weil der Kaufinteressent einen (nicht unerheblichen) Teil des Kaufpreises bar in Schweizer Franken bezahlen wollte (dies deute am ehesten nur auf das Bestreben nach Verheimlichung dieses Geldes vor offiziellen Stellen hin).
Mit dem Rat an einen der beiden Auftraggeber (den Ehemann der Kl), man solle für die Vertragsabwicklung jedenfalls einen österreichischen Notar heranziehen, hat der Mitarbeiter der bekl Maklerin angemessen auf die ungewöhnlichen Begleitumstände reagiert.
Die Mitarbeiter der Bekl wurden von der Kl über den weiteren Fortgang nicht informiert und mussten nach Ansicht des OGH keineswegs damit rechnen, dass die Kl mit Goldmünzen im Wert von mehr als 160.000 € nach Italien reisen würde, um diese dem Kaufinteressenten gegen einen (vermeintlich) angemessenen Betrag in Schweizer Franken zu übergeben. Wegen fehlender Kenntnis von diesem Vorhaben der Kl musste die Bekl die Kl auch nicht darüber informieren, dass derartige Verbrechen - auch iZm Immobiliengeschäften - in jüngerer Zeit immer wieder vorgekommen sind.