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Insolvenzantrag nach Entziehung der Bankkonzession

Bearbeiter: Sabine Kriwanek / Bearbeiter: Barbara Tuma

BWG: § 82

RL 2014/59/EU: 86

Wurde einem Kreditinstitut die Bankkonzession rechtswirksam, wenngleich noch nicht rechtskräftig entzogen (hier: von der EZB), ist es keine werbende Bank mehr, sondern eine Bank in Abwicklung. In einem solchen Fall kommt der FMA das Insolvenzantragsmonopol zu; sie ist Abwicklungsbehörde iSd BaSAG und der VO (EU) 806/2014 [zur Festlegung einheitlicher Vorschriften und eines einheitlichen Verfahrens für die Abwicklung von Kreditinstituten und bestimmten Wertpapierfirmen im Rahmen eines einheitlichen Abwicklungsmechanismus und eines einheitlichen Abwicklungsfonds].

Stellt ein Nichtberechtigter einen Insolvenzantrag (ein Gläubiger oder – wie hier – die Bank selbst durch die für sie bestellten Abwickler), ist dieser zwar grds unzulässig und daher zurückzuweisen. Mit der Entscheidung über diesen Antrag ist jedoch zuzuwarten, solange nicht die FMA (Abwicklungsbehörde) vom Insolvenzgericht über den Antrag informiert wurde und zudem die weiteren Voraussetzungen des Art 86 Abs 2 RL 2014/59/EU [zur Festlegung eines Rahmens für die Sanierung und Abwicklung von Kreditinstituten und Wertpapierfirmen ...] erfüllt sind (Anm d Red: Stellungnahme der FMA bzw Verstreichen einer Frist von 7 Tagen ab Eingang der Verständigung). Hierdurch wird zum einen verhindert, dass die FMA von dem – zwar unzulässigen, aber möglicherweise inhaltlich berechtigten – Insolvenzantrag eines Nichtlegitimierten niemals erfährt. Zum anderen hat die FMA Gelegenheit, selbst – als Amtspartei in Ausübung ihres Konkursantragsmonopols – einen Insolvenzantrag einzubringen. Bei Vorliegen der Voraussetzungen für eine Insolvenzeröffnung wird damit im Ergebnis die Insolvenzeröffnung erreicht, die der Nichtlegitimierte mit seinem Antrag bezweckt hat, obwohl dieser an sich zurückzuweisen wäre.

OGH 19. 6. 2020, 8 Ob 27/20h

Artikel-Nr.
Rechtsnews Nr. 29378 vom 14.07.2020