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Instanzenzug im eigenen Wirkungsbereich der Gemeinde

Bearbeiter: Sabine Kriwanek / Bearbeiter: Barbara Tuma

B-VG: Art 115, Art 118

Seit 1. 1. 2014 normiert Art 118 Abs 4 zweiter Satz B-VG in Angelegenheiten des eigenen Wirkungsbereichs der Gemeinde einen zweistufigen Instanzenzug. Während in der Bundes- und Landesverwaltung der administrative Instanzenzug durch die Verwaltungsgerichtsbarkeits-Novelle 2012 beseitigt wurde, wurde damit im Bereich der innergemeindlichen Verwaltung bereits von Verfassungs wegen der Grundsatz des Bestehens eines Instanzenzugs normiert. Art 118 Abs 4 zweiter Satz B-VG bildet somit die einzige Ausnahme von dem mit der Verwaltungsgerichtsbarkeits-Novelle 2012 vollzogenen Systemwechsel, mit dem administrative Instanzenzüge grundsätzlich abgeschafft wurden. Für den eigenen Wirkungsbereich der Gemeinden ist der zweigliedrige Instanzenzug sogar als Prinzip vorgesehen. Ein solcher Instanzenzug kann vom zuständigen (Bundes- oder Landes-)Gesetzgeber ausgeschlossen werden.

VwGH 13. 10. 2015, Ro 2015/01/0012

Entscheidung

Ausgangspunkt des vorliegenden Falls ist die Zurückweisung eines Antrags einer Bürgerinitiative gem § 69 des Statuts der Stadt Wels 1992 (StW) durch den Bürgermeister; in dieser Bestimmung wird - wie schon vor der Verwaltungsgerichtsbarkeits-Novelle 2012 - kein Instanzenzug normiert.

Dazu weist der VwGH darauf hin, dass die Rechtsfolgen eines derartigen Schweigens des Gesetzgebers nach der neuen Rechtslage des Art 118 Abs 4 B-VG andere sind als vor der Verwaltungsgerichtsbarkeits-Novelle 2012:

Während nach der alten Rechtslage das Fehlen einer ausdrücklichen gesetzlichen Regelung zum Fehlen eines Instanzenzuges in der Gemeinde führte (vgl etwa VwGH 15. 11. 2000, 99/01/0324), bedeutet das Fehlen einer ausdrücklichen gesetzlichen Regelung nunmehr, dass der von Verfassungs wegen bestehende Instanzenzug aufrecht bleibt (so wie schon vor der Verwaltungsgerichtsbarkeits-Novelle 2012 in der Landesverwaltung, wo nach Art 101 Abs 1 B-VG die Landesregierung als zuständige Berufungsbehörde anzusehen war; vgl idS VwGH 25. 9. 2014, Ro 2014/07/0032).

Da der Gemeinderat entsprechend Art 118 Abs 5 B-VG als oberstes Organ der Gemeinde anzusehen ist (vgl dazu VwGH 24. 6. 2009, 2009/05/0127, mwN, bzw auch VfGH 4. 10. 2003, G 53/03 ua), besteht somit nach Ansicht des VwGH hier gegen Bescheide des Bürgermeisters nach § 69 Abs 4 StW ein innergemeindlicher Instanzenzug an den Gemeinderat.

Da gem Art 132 Abs 6 B-VG in den Angelegenheiten des eigenen Wirkungsbereichs der Gemeinde Beschwerde beim Verwaltungsgericht erst nach Erschöpfung des Instanzenzugs erhoben werden kann, hat das VwG in der vorliegenden Rechtssache unzuständiger Weise über den Bescheid des Bürgermeisters der Stadt Wels entschieden.

Artikel-Nr.
Rechtsnews Nr. 21052 vom 04.02.2016