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Integrationsgesetz ua – RV

Bearbeiter: Sabine Kriwanek / Bearbeiter: Barbara Tuma

Bundesgesetz, mit dem ein Integrationsgesetz und ein Anti-Gesichtsverhüllungsgesetz erlassen sowie das Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz, das AsylG 2005, das Fremdenpolizeigesetz 2005, das Staatsbürgerschaftsgesetz 1985 und die Straßenverkehrsordnung 1960 geändert werden sollen

RV 28. 3. 2017, 1586 BlgNR 25. GP

Gesetzwerdung bleibt abzuwarten.

Das Vorhaben umfasst hauptsächlich folgende Maßnahmen:

1. Integration

Mit dem neuen „Bundesgesetz zur Integration rechtmäßig in Österreich aufhältiger Personen ohne österreichische Staatsbürgerschaft (Integrationsgesetz – IntG)“ soll nun eine bundesweit einheitliche Gesetzesgrundlage für Integrationsmaßnahmen geschaffen werden.

Nach Definition des Ziels, des Integrationsbegriffs und des Geltungsbereichs sieht das neue IntG in seinem 2. Teil Integrationsmaßnahmen vor, und zwar

-im 1. Hauptstück für Asylberechtigte (gem § 2 Abs 1 Z 15 AsylG 2005) und subsidiär Schutzberechtigte (gem § 2 Abs 1 Z 16 AsylG 2005) und
-im 2. Hauptstück für rechtmäßig niedergelassene Drittstaatsangehörige (gem § 2 Abs 1 Z 6 iVm Abs 2 NAG).

Im 3. Teil werden institutionelle Maßnahmen getroffen (Expertenrat für Integration und Integrationsbeirat; Integrationsmonitoring und Integrationsforschung) und im 4. Teil sind ua die Strafbestimmungen zu finden.

1.1. Asylberechtigte und subsidiär Schutzberechtigte

Als Integrationsmaßnahmen für Asylberechtigte und subsidiär Schutzberechtigte ab dem vollendeten 15. Lebensjahr sind va verpflichtende Deutschkurse (§ 4 IntG) sowie verpflichtende Werte- und Orientierungskurse (§ 5 IntG) vorgesehen. Dabei wird im IntG sowohl eine Verpflichtung des Bundes bzw des BMEIA verankert, entsprechende Kurse zu fördern bzw zur Verfügung zu stellen, als auch eine Pflicht der Asylberechtigten und subsidiär Schutzberechtigten „zur vollständigen Teilnahme, Mitwirkung und zum Abschluss der angebotenen und zumutbaren Kursmaßnahmen“ (§ 6 Abs 1 IntG). Darüber hinaus haben sich die Asyl- und subsidiär Schutzberechtigte nach § 6 Abs 1 IntG im Rahmen einer „verpflichtenden Integrationserklärung“ auch zur Einhaltung der grundlegenden Werte der Rechts- und Gesellschaftsordnung zu verpflichten.

Bei Verstößen gegen diese Pflichten gemäß § 6 Abs 1 IntG haben die Stellen der Länder, die die Leistungen der Sozialhilfe oder bedarfsorientierten Mindestsicherung erbringen, über die Leistungsempfänger die Sanktionen zu verhängen, wie sie nach den landesgesetzlichen Vorgaben für die mangelnde Bereitschaft zum Einsatz der Arbeitskraft gelten. Gleiches gilt bei Bezug von Arbeitslosengeld oder Notstandshilfe.

1.2. Rechtmäßig niedergelassene Drittstaatsangehörige

Die bisher im NAG vorgesehene Integrationsvereinbarung wird aus dem NAG herausgelöst und im IntG neu geregelt (§§ 7 ff IntG).

Die Integrationsvereinbarung besteht aus zwei aufeinander aufbauenden Modulen, die im Unterschied zur bisherigen Regelung auch verpflichtende Werteinhalte zu enthalten haben:

-Modul 1 dient dem Erwerb von Kenntnissen der deutschen Sprache auf dem Sprachniveau A2 und der Vermittlung der grundlegenden Werte der Rechts- und Gesellschaftsordnung;
-Modul 2 dient dem Erwerb von Kenntnissen der deutschen Sprache auf dem Sprachniveau B1 und der vertieften Vermittlung der grundlegenden Werte der Rechts- und Gesellschaftsordnung.

Die näheren Bestimmungen zu den Inhalten der Module 1 und 2 der Integrationsvereinbarung sind vom BMEIA durch Verordnung festzulegen.

Auch hinsichtlich der Integrationsprüfung für die Module 1 und 2 sollen nun bundesweit einheitliche Qualitätsstandards eingeführt werden, wofür der BMEIA entsprechende Prüfungsstandards festzulegen hat.

1.3. Institutionelle Maßnahmen

-Der unabhängige Expertenrat für Integration besteht seit 2010 und soll nun umfassend als beratendes Gremium gesetzlich verankert werden. (§§ 17, 18 IntG)
-Die Regelungen betr den Integrationsbeirat werden weitgehend unverändert aus § 18 NAG in das IntG übernommen. (§§ 19, 20 IntG)
-Neu eingeführt wird ein umfassendes Integrationsmonitoring zum Zwecke einer kompetenzübergreifenden Vernetzung und aufeinander abgestimmten Integrationsstrategie der verschiedenen Integrationsakteure. Das Integrationsmonitoring soll Daten aus den Bereichen Asyl und Aufenthalt, Schulbildung und Erwachsenenbildung, Sozialleistungen, Arbeitsmarkt, Deutschkurse, Werte- und Orientierungskurse und Wissenschaft enthalten. (§ 21 IntG)
-Um die übermittelten Daten im Rahmen des Integrationsmonitorings bestmöglich zu erfassen, zu filtern und umfassende Erkenntnisse für wissenschaftliche Zwecke zu gewinnen, soll weiters eine Forschungskoordinationsstelle im BMEIA eingerichtet werden. (§ 22 IntG)

1.4. Strafbestimmungen

Die bisher in § 77 Abs 1 Z 3 NAG und § 77 Abs 2 Z 5 NAG geregelten Verstöße (kein fristgerechter Nachweis über die Erfüllung des Moduls 1 der Integrationsvereinbarung; Ausstellung falscher Bestätigungen) finden sich nun in § 23 Abs 1 und Abs 4 IntG. Um den Unrechtsgehalt dieser Taten zu verdeutlichen (Erschleichung eines Aufenthaltstitels), wird die Strafdrohung für den nicht fristgerechten Nachweis über die Erfüllung des Moduls 1 angehoben: Geldstrafe nun bis zu € 500 bzw Ersatzfreiheitsstrafe bis zu zwei Wochen.

Für bestimmte Verstöße bei Absolvierung der Integrationsprüfung der Module 1 oder 2 werden in § 23 Abs 2 und 3 IntG neue Verwaltungsstrafen eingeführt:

-Ablegen der Integrationsprüfung durch eine andere Person im Namen des Fremden bzw für eine andere Person in deren Namen: Geldstrafe von € 500 Euro bis € 2.500; Ersatzfreiheitsstrafe bis zu 6 Wochen;
-Verwendung nicht erlaubter Hilfsmittel bei der Integrationsprüfung: Geldstrafe bis zu € 1.000; Ersatzfreiheitsstrafe bis zu 2 Wochen.

Strafbehörde ist die jeweils örtlich zuständige Bezirksverwaltungsbehörde.

1.5. Inkrafttreten

Im Wesentlichen richtet sich das Inkrafttreten des neuen IntG nach der Kundmachung im BGBl, wobei die Neuregelung der Integrationsvereinbarung mit rechtmäßig niedergelassenen Drittstaatsangehörigen allerdings erst mit 1. 10. 2017 in Kraft treten soll.

Auf Personen, denen der Status des Asylberechtigten gemäß § 3 AsylG 2005 oder subsidiär Schutzberechtigten gemäß § 8 AsylG 2005 vor dem 1. 1. 2015 zuerkannt wurde, sollen die §§ 4, 5 und 6 IntG nicht anzuwenden sein (verpflichtende Deutsch und Wertekurse sowie „verpflichtende Integrationserklärung“).

2. Anti-Gesichtsverhüllungsgesetz (AGesVG)

Nach den ErläutRV stützt sich diese neue Regelung kompetenzrechtlich auf Art 10 Abs 1 Z 7 B-VG (Aufrechterhaltung der öffentlichen Ruhe, Ordnung und Sicherheit); die EB führen dazu weiters aus: „Die Ermöglichung zwischenmenschlicher Kommunikation ist eine wesentliche Funktionsbedingung für ein friedliches Zusammenleben in einem demokratischen Rechtsstaat. Für Kommunikation bildet das Erkennen des Anderen bzw dessen Gesichts eine notwendige Voraussetzung.“

Das neue AGesVG soll mit 1. 10. 2017 in Kraft treten; Kernstück des gerade einmal 5 Paragraphen umfassenden Gesetzes ist das Verhüllungsverbot in § 2 Abs 1 AGesVG:

Danach ist mit einer Geldstrafe bis zu € 150 zu bestrafen, wer „an öffentlichen Orten oder in öffentlichen Gebäuden seine Gesichtszüge durch Kleidung oder andere Gegenstände in einer Weise verhüllt oder verbirgt, dass sie nicht mehr erkennbar sind“. Diese Verwaltungsübertretung kann durch Organstrafverfügung gem § 50 VStG geahndet werden.

Öffentliche Orte oder öffentliche Gebäude sind nach der Definition des § 2 Abs 1 AGesVG „Orte, die von einem nicht von vornherein beschränkten Personenkreis ständig oder zu bestimmten Zeiten betreten werden können, einschließlich der nicht ortsfesten Einrichtungen des öffentlichen und privaten Bus-, Schienen-, Flug- und Schiffsverkehrs“. Nach den EB zählen dazu jedenfalls auch der öffentliche Raum (Straße etc) und insb jene Räumlichkeiten, die zu Unterrichts- und Fortbildungszwecken und Verhandlungszwecken verwendet werden (zB Amtsgebäude, schulischen oder anderen Einrichtungen für Kinder und Jugendliche, Hochschulen und Einrichtungen der beruflichen Bildung, Einrichtungen für die Darbietung von Vorführungen oder Ausstellungen, die Einrichtungen des öffentlichen und privaten Bus-, Schienen-, Flug- und Schiffverkehrs, alle Geschäftslokale, Einkaufszentren, Büroräume oder ähnliche Räume mit Kunden- bzw Parteienverkehr, die Hallenbäder, Fitnesscenter, Sporthallen uvm).

Ausdrücklich klargestellt wird in § 2 Abs 2 AGesVG, dass kein Verstoß gegen das Verhüllungsverbot vorliegt, wenn die Verhüllung oder Verbergung der Gesichtszüge „durch Bundes- oder Landesgesetz vorgesehen ist, im Rahmen künstlerischer, kultureller oder traditioneller Veranstaltungen oder im Rahmen der Sportausübung erfolgt oder gesundheitliche oder berufliche Gründe hat“.

Die EB weisen darauf hin, dass als gesetzlich vorgesehene Verhüllung etwa das Tragen eines Sturzhelms aufgrund der Sturzhelmpflicht in § 106 KFG 1967 verstanden wird (inkl Absteigen vom Kfz zum Zwecke der Betankung). Als Beispiele für die zulässige Verhüllung bei Veranstaltungen nennen die EB etwa Faschingsfeste, Perchtenläufe uÄ oder Theater, Kunstinstallationen etc. Verhüllungen aus gesundheitlichen Gründen umfassen nach den EB Mund- und Nasen-Schutz- sowie Atemschutzmasken aufgrund von Infektionsgefahr oder Luftverschmutzung sowie Verhüllungen aufgrund witterungsbedingter Umstände (etwa als Schutz vor Frost). Bei beruflichen Gründen handelt es sich um Gesichtsverhüllungen, die etwa aus arbeitsschutzrechtlichen, hygienischen oder sicherheitstechnischen Vorschriften notwendig sind.

Die Durchführung des Verwaltungsstrafverfahrens wegen eines Verstoßes gegen das Verhüllungsvebot obliegt den Bezirksverwaltungsbehörden bzw der Landespolizeidirektion im Gebiet einer Gemeinde, für das die Landespolizeidirektion zugleich Sicherheitsbehörde erster Instanz ist. § 86 Abs 2 SPG gilt sinngemäß (Ermächtigung der Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes [Exekutivdienst] zum Einschreiten).

3. Änderungen in NAG, FPG und StbG

Die Herauslösung der Bestimmungen über die Integrationsvereinbarung, die Integrationsförderung und den Integrationsbeirat aus dem NAG erfordern die Anpassung von Verweisen im AsylG 2005, FPG und StbG.

Im AsylG 2005 sollen darüber hinaus ab 1. 1. 2018 Änderungen betr die Integrationshilfe (§ 68 AsylG 2005) vorgenommen werden:

Integrationshilfe (gem § 68 Abs 2 AsylG 2005 zB Sprachkurse, Kurse zur Aus- und Weiterbildung, Veranstaltungen zur Einführung in die österreichische Kultur und Geschichte ua) wird bereits jetzt Fremden gewährt, denen der Status eines Asylberechtigten zuerkannt wurde; in Zukunft soll dies auch für Fremde gelten, denen Status eines subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt wurde.

Nur hinsichtlich der Sprachkurse (§ 68 Abs 2 Z 1 AsylG 2005) soll weiters festgelegt werden, dass diese auch zum Verfahren zugelassenen Asylwerbern zu gewähren sind, bei denen „die Zuerkennung des internationalen Schutzes unter Berücksichtigung vorliegender Erfahrungswerte sehr wahrscheinlich“ ist und deren Identität bei der Durchführung der Integrationshilfe nachgewiesen wird (Anm: zB durch einen Reisepass oder eine ähnliche Urkunde, damit auch der Herkunftsstaat zweifelsfrei feststeht).

Von einer solchen sehr hohen Wahrscheinlichkeit ist jedenfalls nicht bei Asylwerbern aus sicheren Herkunftsstaaten auszugehen sowie im Falle einer (nicht rechtskräftigen) Zurück- oder Abweisung des Antrags auf internationalen Schutz. Bei welchen zahlenmäßig relevanten Herkunftsstaaten die Wahrscheinlichkeit der Anerkennung besonders hoch ist, soll der BMI dem Arbeitsmarktservice und dem Österreichischen Integrationsfonds jährlich jeweils bis zum 31. März auf Grundlage seiner Asylstatistiken aus den vorangegangenen Kalenderjahren mitteilen. Die Gewährung und Inanspruchnahme einer Integrationshilfe stehen der Erlassung und Durchführung aufenthaltsbeendender Maßnahmen nicht entgegen.

Die Zuerkennungswahrscheinlichkeit ist nach den EB insb sehr hoch bei Asylwerbern, die aufgrund eines Visums gem § 26 FPG eingereist sind, dh bei denen das Bundesamt im Rahmen des Visumverfahrens bereits vorab bestätigt hat, dass die Stattgebung des Antrags auf internationalen Schutz wahrscheinlich ist.

4. Verteilaktionen uÄ – Änderung der StVO

Die Benützung von Straßen zu verkehrsfremden Zwecken unterliegt der Bewilligungspflicht gem §§ 82 f StVO, wobei die Behörde das Vorhaben derzeit nach § 83 StVO nur „unter Bedachtnahme auf die gegenwärtigen und zu erwartenden Verkehrsverhältnisse“ zu prüfen hat (auch mögliche Beeinträchtigung des Verkehrs durch etwaige Beschädigungen etc). Mit der Ergänzung des § 83 StVO durch einen neuen Abs 3 soll nun (ab Kundmachung im BGBl) eine Art Verständigungsverfahren eingeführt werden, um insbesondere – so die ErläutRV – Verteilaktionen zur Verbreitung radikalen Gedankenguts unterbinden zu können:

Ist „aufgrund bestimmter Tatsachen anzunehmen“, dass der Zweck des Vorhabens „gegen die öffentliche Ordnung iSd § 81 SPG oder öffentliche Sicherheit“ verstößt, muss die Behörde die Sicherheitsbehörden (Landespolizeidirektion) davon in Kenntnis setzen, die dazu dann „ohne unnötigen Aufschub, möglichst innerhalb von 10 Werktagen“, Stellung nehmen müssen. Geht auch die Stellungnahme von einer Gefährdung der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit aus, darf die Bewilligung nicht erteilt werden.

Die ErläutRV stellen dazu klar, dass die Stellungnahme der Landespolizeidirektion nicht gesondert anfechtbar ist. Sollte eine inhaltliche Stellungnahme innerhalb der Frist nicht möglich sein (etwa wegen noch nicht abgeschlossener Ermittlungen), so hat die Landespolizeidirektion diesen Umstand vor Ablauf der Frist der zuständigen Behörde mitzuteilen und die Stellungnahme ohne unnötigen Aufschub zu übermitteln.

Als Straße (samt Luftraum darüber) ist von der Regelung gem § 2 Abs 1 Z 1 StVO jede Landfläche umfasst, die „für den Fußgänger- oder Fahrzeugverkehr bestimmt“ ist, „samt den in ihrem Zuge befindlichen und diesem Verkehr dienenden baulichen Anlagen“. Da Verteilaktionen zur Verbreitung radikalen Gedankenguts an sich bereits geeignet sein können, die öffentliche Ordnung iSd § 81 SPG zu stören, kann außerhalb des Geltungsbereichs der StVO § 81 SPG anwendbar sein.

Hinweis:

In parlamentarischer Behandlung ist derzeit auch die RV 28. 3. 2017, 1585 BlgNR 25. GP betr ein „Bundesgesetz, mit dem ein Bundesgesetz zur Arbeitsmarktintegration von arbeitsfähigen Asylberechtigten und subsidiär Schutzberechtigten sowie AsylwerberInnen, bei denen die Zuerkennung des internationalen Schutzes wahrscheinlich ist, im Rahmen eines Integrationsjahres (Integrationsjahrgesetz – IJG) erlassen wird und das Arbeitsmarktpolitik-Finanzierungsgesetz geändert wird (Arbeitsmarktintegrationsgesetz)“.

Zentrale Maßnahme ist dabei ein gesamtheitlich konzipiertes Integrationsjahr, in dem Asylberechtigte, subsidiär Schutzberechtigte und Asylwerber mit sehr hoher Anerkennungswahrscheinlichkeit an die Teilhabe an der Gesellschaft und am Arbeitsmarkt herangeführt werden sollen. Spracherwerb, Berufsorientierung, berufliche Qualifizierung und die Möglichkeit des Arbeitstrainings stehen daher bei den Maßnahmen des Integrationsjahrs im Vordergrund. Das Integrationsjahr ist modular aufgebaut, wird vom AMS durchgeführt und soll im Regelfall mit einem Bewerbungstraining abschließen.

Zielgruppe sind arbeitsfähige Personen, die nicht mehr der Schulpflicht unterliegen, die Deutschkenntnisse des Sprachniveaus A1 aufweisen und denen entweder seit 1. 1. 2015 der Status des Asylberechtigten oder subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt wurde oder die nach dem 31. 3. 2017 internationalen Schutz beantragt haben, seit mindestens drei Monaten zum Asylverfahren zugelassen sind und als Asylwerber mit sehr hoher Anerkennungswahrscheinlichkeit iSd § 68 Abs 1 AsylG 2005 nF gelten.

Arbeitslose Asylberechtigte und subsidiär Schutzberechtigte sind zur Teilnahme verpflichtet (mit Sanktionierung bei Nichtteilnahme); Asylwerber mit sehr hoher Anerkennungswahrscheinlichkeit , sind zur Teilnahme an angebotenen Maßnahmen berechtigt und verbleiben während der Absolvierung der Maßnahmen in der Grundversorgung.

Die Maßnahmen werden je nach vorhandenen Qualifikationen und Vorkenntnissen modular aufgebaut und in einer Integrationskarte festgehalten, in der ua die Ergebnisse des „Kompetenzclearings“, die Absolvierung einer Maßnahme oder der begründete Entfall einer Maßnahme eingetragen werden.

Betreffend Asylberechtigen und subsidiär Schutzberechtigt soll das neue IJG mit 1. 9. 2017 in Kraft treten, betreffend Asylwerber mit 1. 1. 2018.

Artikel-Nr.
Rechtsnews Nr. 23358 vom 31.03.2017