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K-BO 1996: Kein Beseitigungsauftrag betr Einbauküche

Bearbeiter: Sabine Kriwanek

K-BO 1996: § 6, § 36

§ 36 Abs 1 K-BO 1996 bringt mit seinem Verweis auf § 6 K-BO 1996 klar zum Ausdruck, dass nur die dort genannten Vorhaben, nämlich die Errichtung von Gebäuden und sonstigen baulichen Anlagen, die Änderung von Gebäuden und sonstigen baulichen Anlagen, die Änderung der Verwendung von Gebäuden oder Gebäudeteilen, der Abbruch von Gebäuden, Gebäudeteilen, sonstigen baulichen Anlagen oder Teilen von solchen sowie die Errichtung und die Änderung von zentralen, dort näher bezeichneten Feuerungsanlagen, Gegenstand eines Auftrages zur Herstellung des rechtmäßigen Zustandes sein können. Die - fallbezogen relevanten - Begriffe „Gebäude“ und „sonstige bauliche Anlagen“ sind in der K-BO 1996 zwar nicht definiert, aus der zu § 6 K-BO 1996 ergangenen Rsp des VwGH ergibt sich eindeutig, dass Einrichtungsgegenstände im Gebäudeinneren, wie etwa eine Einbauküche, weder als Gebäude noch als bauliche Anlage iSd § 6 K-BO 1996 angesehen werden können. Der Beseitigungsauftrag betreffend die Einbauküche konnte daher nicht auf § 6 lit a und b K-BO 1996 gestützt werden.

VwGH 12. 2. 2024, Ro 2023/06/0012

Entscheidung

Dem Revisionswerber ist insofern zuzustimmen, als im Fall einer unzulässigen Verwendungsänderung iSd § 6 lit c K-BO 1996 die Herstellung des rechtmäßigen Zustandes gem § 36 Abs 1 K-BO 1996 - wie in Spruchpunkt 3. des Berufungsbescheides vom 13. 12. 2018 - durch Untersagung der unzulässigen Verwendung zu erfolgen hätte.

Das LVwG änderte den Spruch des Berufungsbescheides vom 13. 12. 2018 dahingehend, dass lediglich das Entfernen der Einbauküche inklusive aller Gerätschaften (Abwasch, Geschirrspüler, E-Herd und Kühlschrank) aufgetragen, nicht jedoch - aufgrund der „Sache“ des erstinstanzlichen Bescheides vom 21. Juni 2018 - eine konsenswidrige und widmungswidrige Verwendung des gegenständlichen Badehauses untersagt wurde. Eine Einbauküche fällt jedoch - wie ausgeführt - nicht unter § 6 K-BO 1996.

Das angefochtene Erkenntnis war daher gem § 42 Abs 2 Z 1 VwGG wegen inhaltlicher Rechtswidrigkeit aufzuheben, ohne dass auf das weitere Revisionsvorbringen einzugehen war.

Artikel-Nr.
Rechtsnews Nr. 35417 vom 13.05.2024