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Kein Ersatz für intransparente Entgeltklausel

Bearbeiter: Wolfgang Kolmasch

KSchG: § 6 Abs 3, § 15 Abs 1

ABGB: § 914, § 1151, § 1267

Einen Partnervermittlungsvertrag, der den Unternehmer zu monatlichen Partnervorschlägen bis zum Erfolg oder Ablauf von zwei Jahren und den Verbraucher zur Zahlung der Betreuungsgebühr in 24 Monatsraten verpflichtet, kann der Verbraucher gem § 15 Abs 1 KSchG vorzeitig aufkündigen. Dieser Vertrag fällt trotz seines Glückscharakters in den Anwendungsbereich dieser Bestimmung, weil er überwiegend werkvertragliche Elemente aufweist.

Das Rücktrittsrecht des Verbrauchers nach § 15 Abs 1 KSchG setzt voraus, dass auf beiden Seiten wiederkehrende Leistungen vorgesehen sind. Dies ist auf Seite des Verbrauchers auch dann der Fall, wenn er das noch offene Wahlrecht hat, das Entgelt als Einmalzahlung oder wiederkehrend in Teilbeträgen zu leisten.

Die Entgeltklausel des Partnervermittlungsvertrags ist intransparent iSd § 6 Abs 3 KSchG, wenn sie suggeriert, dass dem Verbraucher auch bei Zahlung des Entgelts in Teilbeträgen kein Rücktrittsrecht nach § 15 Abs 1 KSchG zustehen kann.

Bei Verbrauchergeschäften ist eine geltungserhaltende Reduktion einer unwirksamen Vertragsklausel auch im Individualprozess ausgeschlossen. Die Füllung der durch den Wegfall entstandenen Vertragslücke durch dispositives Recht oder ergänzende Vertragsauslegung kommt nur dann in Betracht, wenn der Vertrag ansonsten zum Nachteil des Verbrauchers undurchführbar wäre. Dies gilt auch dann, wenn die Vereinbarung über eine Hauptleistungspflicht betroffen ist.

Mangels nachteiliger Auswirkungen auf die Rechtsposition des Verbrauchers entfällt die intransparente Entgeltklausel eines Partnervermittlungsvertrags ersatzlos.

OGH 25. 4. 2018, 9 Ob 85/17s

Anmerkung

Konkret lautete die als Verstoß gegen das Transparenzgebot qualifizierte Entgeltklausel: „Ich verpflichte mich zur Zahlung einer einmaligen Betreuungsgebühr in der Höhe von EUR 5.000,– zuzüglich 20 % USt in der Höhe von EUR 1.000,– insgesamt EUR 6.000,–. Der Betrag kann auch in 24 gleichen, monatlich aufeinander folgenden Teilbeträgen in der Höhe von EUR 250,- bezahlt werden. … Das Institut verpflichtet sich, mich bis zum Erfolg zu betreuen, längstens 2 Jahre.“

Beachte zur Thematik Vonkilch/Knoll, Rechtsfolgen bei intransparenter Vereinbarung einer vertraglichen Hauptleistungspflicht, Zak 2017/667, 384.

Artikel-Nr.
Rechtsnews Nr. 25578 vom 20.06.2018