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Kein Feststellungsbescheid zur Auslegung eines rk Bescheids

Bearbeiter: Sabine Kriwanek / Bearbeiter: Barbara Tuma

ABGB: § 294

AVG: § 56

DMSG: § 1

Die Erlassung eines Feststellungsbescheids ist nur dann zulässig, wenn sie entweder im Gesetz ausdrücklich vorgesehen ist oder wenn die Erlassung eines solchen Bescheids im öffentlichen Interesse liegt oder – im Interesse einer Partei – für die Partei ein notwendiges Mittel zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung darstellt. Ein Feststellungsbescheid als subsidiärer Rechtsbehelf ist jedenfalls dann nicht zulässig, wenn die strittige Rechtsfrage im Rahmen eines anderen gesetzlich vorgezeichneten Verwaltungsverfahrens entschieden werden kann. Unzulässig ist somit die Erlassung eines Feststellungsbescheids, der nur die Auslegung eines rechtskräftigen Bescheids und eine Klarstellung der Rechtsfolgen anstrebt, die aus ihm nach Auffassung der Behörde entspringen. In einem solchen Fall besteht an der Erlassung eines Feststellungsbescheids weder ein öffentliches Interesse noch ein Interesse einer Partei.

Die Unterschutzstellung eines Objekts erfolgt in jenem Zustand, in dem sich das betreffende Denkmal im Augenblick der Unterschutzstellung befindet. Die Unterschutzstellung umfasst alles, was als Zubehör oder Bestandteil im sachenrechtlichen Sinne zu der schutzwürdigen zivilrechtlichen Einheit gehört (vgl § 1 Abs 9 DMSG).

Wenn der Revisionswerber mit seinem Hauptantrag festgestellt wissen will, dass die beiden gegenständlichen Wandbespannungen kein Zubehör des Schlosses seien, das mit Bescheid aus 1939 unter Denkmalschutz gestellt worden ist, wäre eine solche Feststellung nichts anderes als die Auslegung des rk Unterschutzstellungsbescheids und der gesetzlichen Bestimmungen sowie eine Klarstellung der Rechtsfolgen, die sich daraus - nach Ansicht der Behörde - für den konkreten Fall ergeben.

VwGH 18. 11. 2021, Ra 2021/09/0215

Artikel-Nr.
Rechtsnews Nr. 32005 vom 26.01.2022